1892. 39
9. Die Verhandlungen über die auf Grund des F. 139 Absatz 1 einge-
brachten Amräge sind in allen Instanzen aufs Aeußerste zu be—
schlennigen.
VI.
Gusnahmen wegen der Ratur des Beiriebes oder aus Rücksicht auf die Arbeiter.
(Gew., Cedn. s. 130 Absah 2 und 3.)
I. Die im Gesetze vorgesehene anderweite Regelung auf Grund des F. 139
Absatz 2 kann nur für einzelne Anlagen und nur auf Anlrag gestattet
werden. Die Gestattung solcher Ausnahmen für gewisse Fabrikations=
zweige des ganzen Reichs oder bestimmter Bezirke ist nach §. 139a Ab-
satz 1 Ziffer 3 dem Bundesratbe vorbehalten.
Anträge auf Zulassung von Abweichungen sind unter Angabe der Ab-
änderungen, welche gewünscht werden, der Gründe, welche den Antrag
veranlassen, und der Zahl der Kinder, jungen Leute und Arbeiterinnen
über 16 Jahre, für welche die Abänderungen beantragt werden, an die
untere Verwaltungs-Behörde zu richten.
Die untere Verwaltungs. Behörde hat die Anträge mit einer
Aeußerung des Fabrik-Aussichtsbeamten der höheren Verwaltungs-
Behörde vorzulegen und sich dabei über die in der Begründung ange-
führten Thatsachen und über die Rathsamkeit der beankragten Abweichungen
zu äußern. Soweit die beantragte anderweile Regelung eine Aenderung
der Arbeits.Ordnung bedingt, sind die nach §. 1344 der Gewerbe-Ordnung
ergangenen Aeußerungen der großjährigen Arbeiter oder des ständigen
Arbeiter, Ausschusses beizufügen.
Die höhere Verwallungs,Behörde hat die Anträge einer sorgfältigen Prü-
sung zu unterziehen, welche sich namentlich darauf zu erstrecken hat, ob
a. die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung von Abweichungen zu-
trefsen,
b. die beantragte Regelung der Beschäftigung mit den Anforderungen,
welche im Interesse der körperlichen und geistigen Cntwicklung der
jugendlichen Arbeiter sowie der Gesundheit und des Familienlebens
der Arbeiterinnen zu stellen sind, verträglich erscheinen.
Dabei ist namentlich zu berücksichligen, ob die Einrichtung der Arbeits-
räume den in sanitärer Beziehung zu flellenden Anforderungen entspricht