Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 41 
essen nach Hause geben können, durch Abkürzung der Pausen und der täg- 
lichen Arbeitszeit die Möglichkeit verschafst werden soll, einen größeren 
Theil des Tages zu Hause zuzubringen, als es bei regelmäßiger Ein- 
theilung der Arbeitszeit möglich sein würde. 
Von diesen Gesichtspunkien aus erscheint es beispielsweise, wenn die 
Arbeit leicht ist und die Art des Betriebes kürzere Nuhepausen mit sich 
bringt, unbedenklich bei einer Beschäfligung von jugendlichen Arbeilern 
bis höchslens 51 Stunden von der halbstündigen Pause ganz abzusehen 
oder die Vor. und Nachmittags-Pausen der länger als 6 Stunden be- 
schäftigten jungen Leute ganz fallen zu lassen, wenn ihre tägliche Arbeits- 
zeit auf 9 Stunden beschränkt wird, oder diese Pausen auf je eine Viertel- 
stunde zu verkürzen, wenn die Mittagsstunde um eine halbe Stunde ver- 
längert oder die tägliche Arbeitszeit enksprechend verkürzt wird. Die Nach- 
mittagspaufe für jugendliche Arbeiterinnen an den Vorabenden von Sonn- 
und Fesltagen kann erlassen werden, wenn der Schluß der Arbeitszeit be- 
reits um 5 oder 5| Uhr Nachmittags eintritt. 
Auch die einstündige Mittagspause der Arbeiterinnen über 
16 Jahren kann bei einer Herabsehung der täglichen Arbeitszeit auf 
9 Stunden um die Hälfte gekürzt werden, wenn nach den örklichen Ver- 
hältnissen eine halbe Stunde zur Einnahme einer Mahlzeit ausreicht. 
Bei einer täglichen Arbeitszeil von weniger als 6 Stunden kaun unter 
hünstigen Umständen auch der gänzliche Wegfall der Mittagspause ge- 
nehmigt werden. Voraussetzung ist auch hier, daß die Arbeit nicht an- 
strengend ist und kürzere Ruhezeiten nach der Art des Betriebes von selbst 
eintreten. 
Als Fälle, in denen die Matur des Bekriebes eine anderweite Rege- 
lung der Pausen wünschenswerth macht, können vorbehaltlich einzelner im 
Voraus nicht zu übersehender Ausnahmen für jugendliche Arbeiter 
nur solche gelten, in denen ein rationeller Betrieb es nicht gestattet, den 
erwachsenen Arbeitern neben den durch den Betrieb selbst gebotenen Unter- 
brechungen noch die für die iugendlichen Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen 
regelmäßigen Vor= und Nachmittags-Pausen zu gewähren, und in denen 
zugleich eine Beschäftigung junger Leute — namentlich auch mit Rücksicht 
n die Heranbildung tüchtiger Arbeiter — unentbehrlich und nur dann 
Mmöglich ist, wenn die jugendlichen aemeinsam mit den erwachsenen Arbeitern 
Fürnl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsommlung. LII 
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