Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

44 1892. 
. Wird denjenigen Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche ein Hauswesen 
zu besorgen haben, auf ihren Antrag eine 17 stündige Mittagspause 
gewähr? 
Werden nicht Arbeiterinnen entgegen der Vorschrift des S. 137 Absatz 5 
der Gewerbe-Ordnung während der ersten 4 Wochen nach ihrer Nieder- 
kunst beschäftigt oder ist, sofern eine Beschästigung während der folgenden 
2 Mochen stattfindet, das Zeugniß eines approbirten Axztes, welches diese 
Beschäftigung für zulässig erklärt, beigebracht worden? 
Sind in den Arbeitsräumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt 
werden, der Auszug aus den gesetzlichen Befimmungen und das Ver- 
zeichniß der jugendlichen Arbeiter ausgehängt? 
Stimmen die Angaben dieses Verzeichnisses über Arbeitszeit und Pausen 
mit der der Orts-Polizeibehörde gemachten Anzeige überein? 
Stimmen die in die Verzeichnisse eingetragenen iugendlichen Arbeiter mit 
dem Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern 
überein? 
Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den ge- 
sehlichen Vorschristen und den auf den Verzeichnissen eingetragenen An- 
gaben überein? 
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III. 
Bezüglich derjenigen jugendlichen Arbeiter, welche nach Maßgabe der Bestim- 
mungen unter 4 III Absatz 3 zur Führung einer Arbeitskarte späteslens bis I. April 
1894 verpflichtet sind, ist von der Orts-Polizeibehörde festzustellen, ob die Arbeits- 
karten für diese entsprechend den Bestimmungen des bisherigen §. 137 über die 
Arbeitskarten und den dazu ergangenen Ausführungs Vorschriften ausgestellt sind. 
Die Orts-Polizeibehörde hat bis dahin auch das Jahres,Verzeichniß der ausgestellten 
Arbeitskarten nach dem Formular B der Ministerial, Bekanntmachung vom H. Dezember 
1878 fortzuführen. 
IV. 
Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren Ausnahmen nach Maßgabe der 
I. 138 a, 139, 139# Absatz 1 Ziffer 2, 3 und 4 und 154 Absatz 3 nachgelassen 
oder Beschränkungen nach Mahgabe des §. 139a Absatz 1 Zisser 1 vorgeschrieben 
sind, ist bei der Revision festzustellen, ob die Beschäftigung der Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeiter in Uebereinstimmung mit den erlassenen besonderen Bestim- 
mungen stattfindet.
	        
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