1892. 15
Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen 8) Uhr Abends und 5] Uhr
Morgens oder an Som= und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit
einer bei Nacht oder Sonntags auszuführenden Revisien zu unterziehen. Anlagen,
welche Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigen, sind insbesondere auch an den
Vorabenden der Sonn, und Festtage nach 5) Uhr Nachmittags und an den übrigen
Wochentagen nach Schluß der angezeigten Arbeitszeit zu revidiren.
v.
Nach jeder Revision einer den Bestimmungen der 88. 135 bis 1390 der Ge-
werbe Ordnung unterworfenen Anlage hat die Orts. Polizeibehörde das Datum der-
selben in die nach K 1ll zu führenden Verzeichnisse der Fabriken K. einzutragen.
Werden jugendliche Arbeiter beschäftigt, so ist außerdem auf den in den Arbeits-
räumen aushängenden Verzeichnissen ein Revisions. Vermerk zu machen. Nach Vor-
nahme jerer ordenklichen Revision ist ferner dabei die festgestellte Anzahl der Kinder,
der jungen Leute, der Arbeiterinnen zwischen 16 und 21 Jahren und der Arbeiterinnen
über 21 Jahren gleichfalls in die nach Elll zu führenden Verzeichnisse der
Fabriken u. s. w. einzutragen. 7
Die gegen Besitzer von Fabriken u. s. w. oder gegen ihre Betriebsleiter und
Aussichts. Beamten wegen Zuwiderhandlungen gegen die die Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern betreffenden Bestimmungen rechtskräftig
verhängten Strafen sind in die Verzeichnisse der Fabriken u. s. w. einzutragen.
Alljährlich im Monat Dezember haben die Oits-Polizeibehörden dem vor-
vorgesetzten Landrathsamt eine Uebersicht der in ihrem Bezirke vorhandenen
Fabriken u. s. w., in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschästigt werden,
nach dem beigesügten Formular J. einzureichen.
Die Landrathsämter haben nachdrücklich darauf zu halten, daß die Orts-Polizei-
behörden diese Uebersichten rechtzeitig einreichen. Sämmtliche Uebersichten sind so-
dann unter Beifügung einer auf Grund derselben für den Bezirk herzustellenden
Gesammt Uebersicht dem Fabrik Aufsichtsbeamten zu überweisen, welcher die Gesammt.
Uebersicht seinem Jahres-Berichte beizufügen hat.
VIII.
Im Laufe der Monate Mai, Juni und Juli d. J. ist von der Orts, Polizei-
behörde eine allgemeine Revision sämmtlicher gewerblichen Anlagen vorzunehmen.
Dei dieser ist hauptsächlich feslzustellen, ob die zur Zeit beschäftigten minderjährigen