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Arbeiter mit vorschristsmäßig ausgestellten und ausgefüllten, den neuen Vorschriften
entsprechenden Arbeitsbüchern versehen sind, ob in den Fabriken und den eihnen
gleich gestellten Anlagen die Vorschristen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern besolgt werden und ob die aushängenden Verzeichnisse
der jugendlichen Arbeiter und die Auszüge aus den Beflimmungen, betrefsend die Be-
schästigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren und von jugendlichen Arbeitern den
in dieser Anweisung vorgeschriebenen Formularen entsprechen.
Bei dieser ersten ordentlichen Revision sind die Arbeikgeber auf die vorgesundenen
Mängel aufmerksam zu machen und zu ihrer ungesäumten Abstellung unter Hinweis
auf die betreffenden Strafbestimmungen (§. 146 Nr. 2 und 3. §. 149 Nr. 7 und
8. 150 Nr. 1, 2 und 3) aufzufordem.
Durch eine zweite ordentliche, in den letzten 5 Monaten dieses Jahres vorzu-
nehmende Nachrevision ist feslzustellen, ob dieser Aufforderung entsprochen ist.
II. Statutarische Bestimmungen.
(S. 142 der Gew.-Ordn.)
I.
Von jeder auf Grund der S§. 105 b Absatz 2, 119a Absaß 2 und 120 er-
lassenen statutarischen Bestimmung hat die höhere Verwaltungs-Behörde
alsbald nach dem Erlaß der Landedzennnaltehorde Nachricht zu geben.
Die Auswahl betheiligter Gernerttachunder und Arbeiter, welche nach §. 142
vorher anzuhören sind, ist, sofern nicht geeignetere Persönlichkeiten zur Verfügung
stehen, aus den Beisitzern der Gewerbe.Gerichte, dasern solche errichtet werden, der
Schiedsgerichte der Berufsgenossenschaften, der Arbeiter-Ausschüsse oder aus den
Vorstands-Mitgliedern der Orts., Betriebs., Bau= und Innungs-Krankenkassen, sowie
der w'mpihu zu bewirken.
Ausdehnung der Fabrit-Gesegebung auf andere Betriebe
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Während nach dem bisherigen A#lh 2 des §. 154 die Bestimmungen der
88. 134 bis 139b nur auf Werkslätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Be-
nutzung von Dampfkraft stattfindet, auf Hüttenwerke und Bauhöse entsprechende Anwen-
dung fanden, gelten sie nach der jehigen Fassung des §. 154 Absaß 2 vom 1. April
1892 ab auch für Zimmerplätze und für solche Ziegeleien, über Tage be-
triebene Brüche und Gruben, welche nicht blos vorübergehend oder in geringem