Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

46 1892. 
Arbeiter mit vorschristsmäßig ausgestellten und ausgefüllten, den neuen Vorschriften 
entsprechenden Arbeitsbüchern versehen sind, ob in den Fabriken und den eihnen 
gleich gestellten Anlagen die Vorschristen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern besolgt werden und ob die aushängenden Verzeichnisse 
der jugendlichen Arbeiter und die Auszüge aus den Beflimmungen, betrefsend die Be- 
schästigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren und von jugendlichen Arbeitern den 
in dieser Anweisung vorgeschriebenen Formularen entsprechen. 
Bei dieser ersten ordentlichen Revision sind die Arbeikgeber auf die vorgesundenen 
Mängel aufmerksam zu machen und zu ihrer ungesäumten Abstellung unter Hinweis 
auf die betreffenden Strafbestimmungen (§. 146 Nr. 2 und 3. §. 149 Nr. 7 und 
8. 150 Nr. 1, 2 und 3) aufzufordem. 
Durch eine zweite ordentliche, in den letzten 5 Monaten dieses Jahres vorzu- 
nehmende Nachrevision ist feslzustellen, ob dieser Aufforderung entsprochen ist. 
II. Statutarische Bestimmungen. 
(S. 142 der Gew.-Ordn.) 
I. 
Von jeder auf Grund der S§. 105 b Absatz 2, 119a Absaß 2 und 120 er- 
lassenen statutarischen Bestimmung hat die höhere Verwaltungs-Behörde 
alsbald nach dem Erlaß der Landedzennnaltehorde Nachricht zu geben. 
Die Auswahl betheiligter Gernerttachunder und Arbeiter, welche nach §. 142 
vorher anzuhören sind, ist, sofern nicht geeignetere Persönlichkeiten zur Verfügung 
stehen, aus den Beisitzern der Gewerbe.Gerichte, dasern solche errichtet werden, der 
Schiedsgerichte der Berufsgenossenschaften, der Arbeiter-Ausschüsse oder aus den 
Vorstands-Mitgliedern der Orts., Betriebs., Bau= und Innungs-Krankenkassen, sowie 
der w'mpihu zu bewirken. 
Ausdehnung der Fabrit-Gesegebung auf andere Betriebe 
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Während nach dem bisherigen A#lh 2 des §. 154 die Bestimmungen der 
88. 134 bis 139b nur auf Werkslätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Be- 
nutzung von Dampfkraft stattfindet, auf Hüttenwerke und Bauhöse entsprechende Anwen- 
dung fanden, gelten sie nach der jehigen Fassung des §. 154 Absaß 2 vom 1. April 
1892 ab auch für Zimmerplätze und für solche Ziegeleien, über Tage be- 
triebene Brüche und Gruben, welche nicht blos vorübergehend oder in geringem
	        
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