Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 
Umfang betrieben werden. Darüber, ob eine solche Anlage vorübergehend oder 
in geringem Umfang bekrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungs-Vehörde 
giltig. 
II. 
Bei dieser Entscheidung sind bis auf Weiterrs folgende Grundsätze zu beachten: 
— 
* 
* 
—¶ 
2 
Ziegeleien, welche auf dauernder Betriebsstätte mit sländigen Anlagen 
und Maschinen betrieben werden, sind, wie schon biöher geschehen, ohne 
Rücksicht auf ihren Umfang als Fabriken im Sinne der §. 134 bis 139b 
anzusehen. 
Ziegeleien, welche auf dauernder Betriebsstätte mit ständigen Anlagen, 
aber ohne Maschinen betrieben werden, gelten nur dann als Fabriken, 
wenn ihr Betrieb ein regelmäßiger und gewerbsmäßiger, d. h. auf den 
Verkauf der Steine berechneler, ist oder wenn sie eine Jahres-Produktion 
von 200 000 Stück Ziegelsteinen erreichen. 
Feldziegeleien, d. h. solche, welche ohne ständige Anlagen nur zur Aus- 
ziegelung des im Felde vorhandenen Lehmes oder Thones betrieben werden, 
sind den Fabriken gleichzustellen, wenn sie eine Jahres. Produktion von 
200 000 Stück Ziegelsteinen erreichen. Werden mehrere Feldbrände von 
einem Unternehmer wenn auch auf verschiedenen Grundstücken in derselben 
Flurmarkung betrieben, so sind sie als ein Betrieb anzusehen und den 
5§. 134 bis 139b unterworfen, wenn ihre gesammte Jahres. Produktion 
200 000 Sncck ziegelsteine erreicht. 
Verweigert der Unternehmer einer der unter 2 und 3 bezeichneten Ziege- 
leien den von ihm erforderten Nachweis über den voraussichtlichen Um- 
fang seiner Jahres. Produktion, und ist dieser Nachweis auch sonst nicht 
zu beschaffen, so ist der Betrieb als ein solcher von geringem Umfange 
nur dann anzunehmen, wenn die Zahl der in demselben beschästigten 
Personen einschließlich der mitbeschäftigten Frauen und Kinder weniger 
als 10 beträgt. 
Brüche und Gruben, welche von einem Unternehmer gewerbsmäßig, wenn 
auch auf wechselnden Grundstücken, oder welche für größere Bauten 
G. B. von Eisenbahnen, Landstraßen 2.) in größerem Umfang, wenn 
auch nur für die Dauer des Baues, betrieben werden, sind als unter die 
Bestimmungen der §§. 134 bis 139 b fallend anzusehen. Solche Brüche 
und Gruben dagegen, welche nur unregelmäßig für den eigenen land-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.