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und forstwirthschaftlichen Bedarf des Unternehmens betrieben werden, unter-
liegen diesen Bestimmüngen nicht.
III. .
Der Zeilpunkt, mit welchem die Bestimmungen der 88. 135 bis 1390 auf
alle Werstätten, in welchen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht blos
vorübergehend zur Verwendung kommen, ausgedehnt werden, wird durch Kaiserliche
Verordnung bestimmt werden. Werkstätten, in deren Betriebe eine regelmäßige Be-
nutzung von Dampfkraft statifindet, unterliegen bis zu diesem Zeitpunkt nach Artikel 9
Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 den Bestlimmungen der Is. 134 bis 1395
in ihrer bisherigen Fassung.
Die Bestimmungen über die Ausführung der s. 41 a, 55a, 105
bis 105i und des §. 155 Absatz 2 und 3 der Gewerbe-Ordnung in
der Fassung des Gesetzes vom l. Juni 1891, sowie die Dienstanwei-
sung für die auf Grund des §. 139b daselbst angestellten Aufsichts-
Beamten, bleiben vorbehalten.
Vorbehaltlich der unter A. III Absatz 3 und unter G. III ge.
troffenen Anordnungen treten die Bekanntmachung zur Ausführung
der Vorschriften der Gewerbe-Ordnung über die Arbeitsbücher und
die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in
Fabriken r. vom 9. Dezember 1878, und die Bekanntmachung be-
trefsend die Ausführung des §. 139 der Gewerbe-Ordnung vom
29. Dezember 1878 am 1. April 1892 auher Kraft.
Rudolstadt, den 29. März 1892.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
In Vertretung: A. v. Holleben.