1892. bi
B.
Verzeichniß
belegenen Fabriken, in welchen Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden.
der im Bezirke
Erläuterungen:
Den Fabrilen siehen gleich: Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung
von Dampstraft stattfindet, Hütlemverle, Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werfte und
solche Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche nicht blos vorüber-
gehend oder in geringem Umfange betrieben werden, die nicht unter der Aufflcht der
Berg-Behörden stehenden Bergwerke, Aufbereitungs-Anstalten und unterirdisch betriebenen
Brüche und Gruben.“)
In Spalte 2 ist, wenn der Unternehmer eine Aktien-Gesellschaft, Korporation, Genossen=
schaft oder dergleichen ist, auch der Name des Leilers (Direktors rc.) des Betriebes.
anzugeben.
m. In Spalte 3 ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik 2c. wohnhast,
auch dessen Wohnort in Klammer anzugeben.
. In Spalte 4 ist jedesmal die bei der letzien ordentlichen Revision vorgesundene Zahl der
Arbeilerinnen über 10 Jahre einzutragen.
Die Einträge in der Spalte 5 sind geireunt
a. für die fünf ersten Wochentage,
b. für die Sonnabende
zu machen. Auch sind sie nach den elwa eingehenden Veränderungs-Anzeigen zu
berichtigen.
m In Spalte 7 sind die Data der nach § 138 Abs. 1 und 2 zu erstalienden Anzeigen und
Veränderungs-Anzeigen, sowie deren Akten. Nummer einzutragen.
In Spalte 10 ist das Datum jeder vorgenommenen Revision einzutragen.
. In Spalte 11 sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die
Beschöftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre rechtskräftig festgestellten Strafen einzu-
tragen. Dabei sind die Namen des Gewerbetreibenden, des Veriebolcitre. wber der
Aussichtsperson, gegen welche Strafen verhängt worden sind (6 151), anzuge
B In Spalte 12 ist namentlich zu vermerken, ob für die betressende Fabrik rc. **i*e
auf Grund des 9 138a zugelassen sind.
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veur n Fall, daß durch Kalserliche Verordnung oder VBundesralhs= #eschunß noch andere Anlagen
n rihcn werden (8 154 Abs. 3 und 4 der G.-O.), ist die Nr. 1 der Erläulerungen dem