Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. bi 
B. 
Verzeichniß 
belegenen Fabriken, in welchen Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden. 
der im Bezirke 
Erläuterungen: 
Den Fabrilen siehen gleich: Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung 
von Dampstraft stattfindet, Hütlemverle, Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werfte und 
solche Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche nicht blos vorüber- 
gehend oder in geringem Umfange betrieben werden, die nicht unter der Aufflcht der 
Berg-Behörden stehenden Bergwerke, Aufbereitungs-Anstalten und unterirdisch betriebenen 
Brüche und Gruben.“) 
In Spalte 2 ist, wenn der Unternehmer eine Aktien-Gesellschaft, Korporation, Genossen= 
schaft oder dergleichen ist, auch der Name des Leilers (Direktors rc.) des Betriebes. 
anzugeben. 
m. In Spalte 3 ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik 2c. wohnhast, 
auch dessen Wohnort in Klammer anzugeben. 
. In Spalte 4 ist jedesmal die bei der letzien ordentlichen Revision vorgesundene Zahl der 
Arbeilerinnen über 10 Jahre einzutragen. 
Die Einträge in der Spalte 5 sind geireunt 
a. für die fünf ersten Wochentage, 
b. für die Sonnabende 
zu machen. Auch sind sie nach den elwa eingehenden Veränderungs-Anzeigen zu 
berichtigen. 
m In Spalte 7 sind die Data der nach § 138 Abs. 1 und 2 zu erstalienden Anzeigen und 
Veränderungs-Anzeigen, sowie deren Akten. Nummer einzutragen. 
In Spalte 10 ist das Datum jeder vorgenommenen Revision einzutragen. 
. In Spalte 11 sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die 
Beschöftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre rechtskräftig festgestellten Strafen einzu- 
tragen. Dabei sind die Namen des Gewerbetreibenden, des Veriebolcitre. wber der 
Aussichtsperson, gegen welche Strafen verhängt worden sind (6 151), anzuge 
B In Spalte 12 ist namentlich zu vermerken, ob für die betressende Fabrik rc. **i*e 
auf Grund des 9 138a zugelassen sind. 
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veur n Fall, daß durch Kalserliche Verordnung oder VBundesralhs= #eschunß noch andere Anlagen 
n rihcn werden (8 154 Abs. 3 und 4 der G.-O.), ist die Nr. 1 der Erläulerungen dem