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zu übernehmen. In Anlage B sind Beispiele der Ausfüllung des Formulars ab-
2. Die Formulare sind für die Benachrichtigung sowohl des Vorslands, als
auch des Genossen, im Falle des § 64 des Gesehes auch für die Benachrichtigung
des Gläubigers (vergl. & 70 Abs. 1) zu verwenden.
Bei den Benachrichtigungen sind die Vorschriften der §§S# 9 Absatz 2, 26 Ab-
satz 5 der Bekanntmachung des Neichskanzlers, betreffend die Führung des Genossen-
schaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben, vom I1. Juli 1889 (Reichs.Ge,
setzbl. S. 150) zu beachten.
Die Formulare können auch zu den Mittheilungen benußt werden, welche von
Eintragungen in die Liste der Genossen dem Gerichte der Zweigniederlassung zu
nachen siud EI Gesehes).
Jedes der beiden Formulare ist in zwei Sorten, nämlich
3 auf einem Viertelbogen Konzeptpapier,
b) auf der Rückseite einer Postlkarte
herzustellen. Bei Herstellung der Postkarten sind die Bestimmungen in § 12
Nr. VIII der Poslordnung vom 8. März 1879 zu beachten.
Die Formularsorten zu a) sind anzuwenden, wenn mit der Behändigung der
Benachrichtigung nach § 18 Absatz 3 der Geschäftsordnung für die Gerichtsschrei-
bereien der Amtsgerichte ein Gerichtsdiener oder ein Gerichtsvollzieher zu beauf-
tragen ist. Die Formularsorten zu b) gelangen zur Anwendung, wenn die Be-
ben durch die Post zu bewirken ist.
4. Die Ausfüllung der Formulare gehört zu den Obliegenheiten des Gerichts-
schreibers- derselbe hat die Benachrichtigungen zu unterschreiben. Schreibgebühren
kommen für die Benachrichtigungen nicht in Ansatz.
5. Die vorgeschriebenen Formulare sind von der Fürstlichen Hofbuchdruckerei
in Rudolstadt zu beziehen.
Rudolstadt, den 15. Januar 1892.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.