1892. 69
D.
Auszug
aus den
estimmungen der Gewerbe-Ordnung
über die
Veschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren.
(Vergl. 88 137 und 138 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Gesebes vom 1. Juni 1801.)
–– —
I. Wer Arbeiterinnen über 16 Jahre in einer Fabrik beschastigen will, muß hiervon der
Orts,Polizeibehörde vorher schristliche Anzeige machen. (§ 138 Abs. 1.
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabril, die r n an welchen die Beschäf-
ligung staltsinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der
Veschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung ringreten jo muß davon vorher der Be-
hörde weltere Anzeige gemacht werden. (§ 138 AM
. Arbeilerinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger "6 in Stunden täglich, an Vor-
abenden der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 Stunden tählich beschäftigt
werden. (8 137 Abs. 2.)
Die Arbeitostunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 3½ Uhr Abends und
5½ Uhr Morgens fallen Am Sonnabend sowie an Vorabenden der Fesltage ist
die Beschästigung nach 31/1 Uhr Nachmiktags verbolen. (6 137 Abs. 1.
I. Zwischen den berbeitsstunden muß den Arbeilerinnen eine mindestens elnstündige
Mittagspause gewährt werden.
Arbeilerinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf
ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittogohaufe zu enen, sosern diese nicht
mindestens eine und eine halbe Stunde beträgt. (5 137 Abi.
. Wöchnerinnen dürsen während vier Wochen nach ihrer inhan überhaupt nicht
und während der solgenden Fvei Wochen nur brschäftigt werden, wenn das Zeugniß
eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. (5 137 Abf. 5.)
—
—
—
In jedem Arbeitsraum, wo Arbei#lerinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist eine
Tafel, welche diesen Auszug in dentlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138 Mof. 2.)
—