Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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I. 
1892. 
Ans- 
aus 
Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung über 
(Vergl. E. 138 Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung in 
Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden 
(G.-O. §. 135 Abs. I.) 
II. Kinder über 13 Jahre dürsen in Fabriken nur beschãsligt werden, wenn 
II 
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— 
[ 
sie nicht mehr zum Besuch der Volksschule venpflichtet sind. (G.-O. §. 135 
Abf. 1.) 
A. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die 
Polizei-Behörde ihres letzten dauernden Ausenthalts= Ortes oder ihres ersten 
deutschen Arbeits-Ortes ausgestellten Arbeltsbuche versehen sind, welches von 
dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen 
jeder Zeit vorzulegen ist. (G. O. I§. 107 und 108.) (Vergl. auch die 
in jedem Arbeitöbuche abgedruckten F. 11|1 und 112 der Gewerbe-Ordnung.) 
. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 
Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Orts-Polizeibe- 
hörde vorher schriftlich Anzeige machen. (G., O. S. 138 Abs. I.) 
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen 
die Beschäfligung staufinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der 
Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll hierin eine Neuderung eintreten, 
so muß davon vorher der Behörde weilere Anzeige gemacht werden. (G. O. 
§5. 133 Abf. 2.) 
In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jabren 
beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Ver- 
zelchuß der darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbells- 
tage, des Begiuns und Endes der Arbellszeit, des Beginns und Endes 
der Pausen ausgchängt sein. (G. O. S. 138 Abs. 2.) 
In jedem Arbeitsraume, wo Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine
	        
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