Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 79 
n1 
Vexzeichniß 
der 
Bewilligungen von Ueberarbeit erwachsener Arbeiterinnen 
an den 
Vorabenden der Sonn= und Festtage. 
1. Das Verzeichniß ist nach Kalenderjahren und innerhalb eines jeden Kalender- 
jahres nach Fabrik-Betrieben thunlichst so einzurichten, daß jeder Fabrik- 
Bekrieb nur einmal ausgeführt wird und soviel Raum erhält, daß die während 
des Jahres auf Grund des §. 1382 Absatz 5 und des F. 139 Absatz 1 
ersolgenden Bewilligungen von Ueberarbeit untereinander eingetragen werden 
können. 
2. In Spalte 1 sind die laufende Nummer der Fabrik-Betriebe mit römischen 
Ziffern und unter jedem Fabrik-Betrieb die laufende Nummer der für den- 
selben erfolgten Bewilligungen mit arabischen Ziffern einzutragen. 
3. In Spalte 3 ist unter b die Betriebs-Abtheilung dann zu bezeichnen, wenn 
die Ueberarbeit auf Arbeiterinnen einer Betriebs-Abtheilung beschränkt ist. 
4. In Spalte 8 ist die Zahl der Stunden anzugeben, für wesche Ueberarbeit 
nach 51 Uhr Nachmittags bewilligt ist. 
5. In Spalte 10 ist als Grund nur entweder „§. 138a Abs. 5“ oder „§. 139 
Abs. 1“ einzutragen. 
6. In Spalte 12 sind insbesondere zu vermerken etwaige besondere bei der Be- 
willigung der Ueberarbeit gestellte Bedingungen, etwaige festgestellte Ueber- 
schreitungen der bewilligten Beschäftigung und etwaige auf Grund des §. 149 
Abs. 1 Ziffer 7 erfolgte Bestrafungen.
	        
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