Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 64 
gültig oder nichtig erklärt worden sind, Nachricht erhalten, so werden die Standes- 
beamten des Fürstenthums andurch angewiesen, die ihnen gemäß § 14 der Bundes. 
rathsverordnung vom 22. Juni 1875 zum Reichsgesetz über die Beurkundung des 
Personenstandes und die Eheschliehung zugehende Ausfertigung des rechtskräftigen 
Urtheils auch dem betreffenden Ortopfarramte zur Einsicht mitzutheilen. 
Rudolstadt, den 21. April 1892. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
Justiz-Abthellung. 
Hauthal. 
IX. Verordnung 
vom 25. April 1892, 
betreffend die Aufbewahrung und Zubereitung von Morphin und 
dessen Salzen. 
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird in Ergänzung 
unserer Verordnung vom 26. November 1891, betreffend die Abgabe stark wirken- 
der Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und die Bezeichnung der Akzneigläser und 
Standgefäße in den Apotheken (Ges. Samml. 1891 S. 112 u. f.) in Bezug auf die 
Aufbewahrung und Zubereitung von Morphin und dessen Salzen hiermit Folgen- 
des bestimmt. 
81. 
Morphium und dessen Salze, sowic für die Receptur vorräthige Zubereitungen 
derselben (Verreibung, Lösung) sind in der Officin in einem besonderen, lediglich 
für diesen Zweck bestimmten und verschliehbaren, Tab. C, bezeichneten Schränkchen 
oder in einem ebenso beschaffenen mit Verschluß versehenen, besonders abgetheilten 
Ranm aufzubewahren. 
§2. 
Als Zubereitungen des Morphium und seiner Salze für die Receptur sind 
allein zulässig: 
a. eine Verreibung von 1 Theil Morphium hydrochloricum mit 9 Theilen 
Zucker, 
b. eine Lösung von 1 Theil desselben Salzes in 49 Theilen Aqus destillata. 
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