Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

92 1892. 
* 3. 
Als Standgesäße für Morphium, dessen Salze und die vorbezeichneten Zube- 
reitungen sind dreieckige weiße Gläser zu verwenden, welche an einer Seite die 
vorschristsmäßige Bezeichnung des Inhallts in eingebrannter rother Schrist auf 
weißem Schilde tragen. 
* 4 
Es ist verboten, abgetheilte Pulver von Morphium oder dessen Salzen vor- 
räthig zu balten. 
5. 
Diese Bestimmungen treten am I. Oktober 1892 in Kraft. Verstöße gegen 
dieselben werden. — abgesehen von der strasrechtlichen Ahndung (efr. § 367 Zifsser 5 
des Neichsstrafgesetzbuches) — in geeigneten Fällen entsprechende Verwaltungsmaß- 
regeln zur Folge haben. 
Rudolstadt, den 25. April 1892. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Starck.
	        
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