Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

94 189 2. 
83. 
Jeder Wildschein muß nach dem nebenstehenden Formular deutlich mit Tinte 
ausgefüllt und unterschrieben sein und enthalten: 
  
1. die Vezeichnung des Verwaltungs- 
Wildschein. bezirks, 
VBerwalzungsbezirt: 2. den Namen des Gemeinde-, Guts. 
Vemeinde-, Guls= oder Roldbzirt oder Waldbezirks, in welchem (zu 1 
mi- u. 2) das Wild erlegt worden ist. 
cgt am: 3. Die Wildgattung, 
Jagdberechtigter: 4. das Geschlecht, 
den un 18 5. den Tag der Erlegung, 
6. den Tag der Ausstellung, 
7. den Beglaubigungsvermerk (§ 2), 
Beglaubigt durch 8. die Gültigkeitsdauer (§ 5), 
1. 8. 9. den etwaigen Verlängerungsvermerk 
Gültigkeitsdauer bis zum 6 5). 
* .. Jss Der Tag und Monat der Erlegung darf 
durch--·-------—---------------------------------- - nicht in Ziffern eingetragen, sondern muß 
  
  
  
vollständig ausgeschrieben werden. 
Wildscheine, welche den Anforderungen in den S§ 2 und 3 nicht entsprechen, 
sind ungültig. 
* 4. 
Der Wildschein, dessen Ausfertigung auf festem, dauerhaften Papier oder auf 
Pappe zu erfolgen hat, muß an dem zugehörigen Stücke befestigt sein. 
5. 
Die Gültigkeitsdauer eines Wildscheines beträgt 10 Toge von der Ausstellung 
ab gerechnet. 
Diese Frisi kann auf Antrag des Inhabers des Wildes von der Ortkspolizei- 
behörde desjenigen Orts, in welchem das Wild sich bei Ablauf derselben befindet, 
jedoch auf nicht mehr als im Ganzen 4 Weden verlängert werden. 
Für Wilo, welches aus anderen SIe Landestheilen eingebracht ist, genügt 
ein Berechtigungsausweis, welcher nach den dort bestehenden Vorschriften aus- 
gestellt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.