Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. * 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Jahre 1893. 
  
NXII. Bekanntmachung 
vom 26. Juni 1893, 
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Verladung 
von lebenden Thieren auf Eisenbahnen. 
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 17. vor. Ms. beschlossen, daß für 
die zur Beförderung nach den Nordsechäfen bestimmen Wiederkäuer und Schweine 
von der durch die Bekanmmachung vom 28. November 1887 (Central-Blatt S. 557 
und Ges. Samml. S. 87) unter Nr. 2 verlangten Bescheinigung des Gesundheils- 
zustandes der Thiere vor der Verladung fernerhin abgesehen werden soll. Dies 
wird unler gleichzeitiger Aufhebung der Ministerial-Verordnung vom 23. Dezember 
1887 (Ges. Samml. S. 88) hiermit zur öfsentlichen Kennmiß gebracht. 
Rudolstadt, den 26. Juni 1893. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. 
v. Starck. 
Cürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung LI/IV. 
Auegegeben in Rudolstadt am 19. Jull 1893.
	        
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