Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 101 
I4 XIVI. Verordnung 
vom 4. August 1893, 
die Abgränzung der Zuständigkeiten der Kirchen= und Schulinspektionen 
d der Ephoren betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
haben eine nähere Abgränzung der den Kirchen= und Schulinspektionen und den 
Ephoren übertragenen Dienstobliegenheiten jür nothwendig erachtet und verordnen 
zu dem Behufe auf den Antrag Unseres Kirchenraths andurch was folgt. 
1. 
Den Kirchen= und Schulinspektionen liegt die Bearbeitung folgender Gegen- 
stände ob: 
a. die auf die Anstellung, Versetzung und Emeritirung der Geisllichen bezüg- 
lichen Angelegenheiten mit der in § 2 ne gedachten Beschränkung; die An- 
zeigen von eingetretenen Todesfällen der Pfarrer; die Besoldungsangelegen- 
heiten: 
. die Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchen und Pfarreien, ins- 
besondere: Revision der Kirch, und Stiftungsrechnungen, Genehmigung zu 
Aufnahmen von Darlehen für die Kirchkasse bis zu 600 Mark und 
zur Verpachtung der Kirchenländereien, sowie Ueberwachung der Vewirth- 
schaftung der Kirchen-, Pfarrei, und Schulfelder und Waldungen und deren 
Verwaltung; 
alle Baulichkeiten an Kirchen, Pfarreien und Schulen, Beaussichtigung dieser 
Gebäude und ihrer Versicherung gegen Brandschaden, ferner Kirchstuhle- 
angelegenheiten; 
A. die Aufsicht über Leichenwärterinnen und Todtengräber; 
die Angelegenheiten der Volksschulen und ihrer Lehrer. —. Augeschlossen sind 
die den Superintendenten als Kreisschulinspektoren zustehenden Besugnisse. — 
Mihvirkung bei Veränderung von Parochialverbänden; 
die Angelegenheiten der Kirchen- und Schulvorslände, die Geschäfteordnung 
derselben, die Bestäligung der Wahl ihrer Mitglieder, Beschwerden über die- 
selben, die Erlaubniherkheilung zur Prozeßführung, sowie die Entgegennahme 
und Weiterbeförderung der von den Kirchen= und Schulvorständen zu er- 
stattenden Jahresberichte. 
S 
O 
— 
„
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.