1893. 101
I4 XIVI. Verordnung
vom 4. August 1893,
die Abgränzung der Zuständigkeiten der Kirchen= und Schulinspektionen
d der Ephoren betreffend.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
haben eine nähere Abgränzung der den Kirchen= und Schulinspektionen und den
Ephoren übertragenen Dienstobliegenheiten jür nothwendig erachtet und verordnen
zu dem Behufe auf den Antrag Unseres Kirchenraths andurch was folgt.
1.
Den Kirchen= und Schulinspektionen liegt die Bearbeitung folgender Gegen-
stände ob:
a. die auf die Anstellung, Versetzung und Emeritirung der Geisllichen bezüg-
lichen Angelegenheiten mit der in § 2 ne gedachten Beschränkung; die An-
zeigen von eingetretenen Todesfällen der Pfarrer; die Besoldungsangelegen-
heiten:
. die Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchen und Pfarreien, ins-
besondere: Revision der Kirch, und Stiftungsrechnungen, Genehmigung zu
Aufnahmen von Darlehen für die Kirchkasse bis zu 600 Mark und
zur Verpachtung der Kirchenländereien, sowie Ueberwachung der Vewirth-
schaftung der Kirchen-, Pfarrei, und Schulfelder und Waldungen und deren
Verwaltung;
alle Baulichkeiten an Kirchen, Pfarreien und Schulen, Beaussichtigung dieser
Gebäude und ihrer Versicherung gegen Brandschaden, ferner Kirchstuhle-
angelegenheiten;
A. die Aufsicht über Leichenwärterinnen und Todtengräber;
die Angelegenheiten der Volksschulen und ihrer Lehrer. —. Augeschlossen sind
die den Superintendenten als Kreisschulinspektoren zustehenden Besugnisse. —
Mihvirkung bei Veränderung von Parochialverbänden;
die Angelegenheiten der Kirchen- und Schulvorslände, die Geschäfteordnung
derselben, die Bestäligung der Wahl ihrer Mitglieder, Beschwerden über die-
selben, die Erlaubniherkheilung zur Prozeßführung, sowie die Entgegennahme
und Weiterbeförderung der von den Kirchen= und Schulvorständen zu er-
stattenden Jahresberichte.
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