Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

104 1893. 
Der erste in einer Ortschaft festgestellte Cholerafall ist durch die Polizeibehörde 
sofort telegraphisch, oder durch besonderen Boten dem Fürstlichen Landrathöamte zu melden. 
Leßteres hat diese Meldung ungesäumt auf demselben Wege an das Fürstl. Ministerium 
weiterzugeben. Die Ortspolizeibehörde hat außerdem über die angezeigten Fälle ein 
Verzeichniß nach dem unten abgedruckten Schema zu führen und täglich die etwaigen 
Zugänge telegraphisch oder durch besonderen Boten bis Miltag 12 Uhr dem Fürstl. 
Landrathsamte anzuzeigen, welches dieselben in gleicher Weise unverzüglich dem Fürfll. 
Ministerium zu melden hat. 
Schulkinder, welche außerhalb des Schulorts wohnen, dürfen, so lange in dem 
letzteren die Cholera heurscht, die Schule nicht besuchen. In gleicher Weise sind Schul- 
kinder, in deren Wohnort die Cholera herrseht, vom Besuch der Schule in einem noch 
cholerafrcien Orte auszuschließen. 
Was vorstehend vom Schulbesuch gesagt ist, gilt auch hinsichtlich des Besuchs 
jedes anderweitigen Unterrichte (Confirmanden- u. Unterricht). 
An Orten, wo die Cholera hestig auftritt, sind die Schulen zu schließen. 
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§ 4. 
An Orten oder in der Nähe von Orten, in welchen die Cholera ausgebrochen 
ist, dürfen Messen, Märkte und andere Veranstaltungen, welche ein ähnliches gefährliches 
Zusammenströmen von Menschen zur den haben, nicht abgehalten werden. 
Zureisende Personen, welche mr Nr letzten 5 Tage vor ihrer Ankunft sich 
an einem Orte oder in einem Bezirke aufgehalten haben, in welchem ein Choleraherd 
bestand, sind verpflichtet, an jedem Ort des Fürstenthums, an welchem sie anlangen, 
spätestens 12 Siunden nach der Ankunft bei der Ortspolizeibehörde sich unter Angabe 
ihrer Unterkunft schriftlich oder mündlich zu melden. Die gemeldeten Personen sind 
einer, nicht über 5 Tage vom Tage der Abreise aus dem Cholergorte hinausgehenden 
Beobachtung zu unterwerfen. 
Ergiebt sich bei dieser in schonender Form und mit thunlichst geringer Belästigung 
der Personen vorzunehmenden Beobachtung der Verdacht einer Erkrankung an Cholera, 
so sind die Betreffenden sofort ärztlich zu Entersuchen. 
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Gebrauchte Betten, Leib- und Veuwäsche, sowie Kleidungsstücke, welche aus 
Choleraorten mitgebracht werden, sind zu desinfiziren.
	        
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