104 1893.
Der erste in einer Ortschaft festgestellte Cholerafall ist durch die Polizeibehörde
sofort telegraphisch, oder durch besonderen Boten dem Fürstlichen Landrathöamte zu melden.
Leßteres hat diese Meldung ungesäumt auf demselben Wege an das Fürstl. Ministerium
weiterzugeben. Die Ortspolizeibehörde hat außerdem über die angezeigten Fälle ein
Verzeichniß nach dem unten abgedruckten Schema zu führen und täglich die etwaigen
Zugänge telegraphisch oder durch besonderen Boten bis Miltag 12 Uhr dem Fürstl.
Landrathsamte anzuzeigen, welches dieselben in gleicher Weise unverzüglich dem Fürfll.
Ministerium zu melden hat.
Schulkinder, welche außerhalb des Schulorts wohnen, dürfen, so lange in dem
letzteren die Cholera heurscht, die Schule nicht besuchen. In gleicher Weise sind Schul-
kinder, in deren Wohnort die Cholera herrseht, vom Besuch der Schule in einem noch
cholerafrcien Orte auszuschließen.
Was vorstehend vom Schulbesuch gesagt ist, gilt auch hinsichtlich des Besuchs
jedes anderweitigen Unterrichte (Confirmanden- u. Unterricht).
An Orten, wo die Cholera hestig auftritt, sind die Schulen zu schließen.
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§ 4.
An Orten oder in der Nähe von Orten, in welchen die Cholera ausgebrochen
ist, dürfen Messen, Märkte und andere Veranstaltungen, welche ein ähnliches gefährliches
Zusammenströmen von Menschen zur den haben, nicht abgehalten werden.
Zureisende Personen, welche mr Nr letzten 5 Tage vor ihrer Ankunft sich
an einem Orte oder in einem Bezirke aufgehalten haben, in welchem ein Choleraherd
bestand, sind verpflichtet, an jedem Ort des Fürstenthums, an welchem sie anlangen,
spätestens 12 Siunden nach der Ankunft bei der Ortspolizeibehörde sich unter Angabe
ihrer Unterkunft schriftlich oder mündlich zu melden. Die gemeldeten Personen sind
einer, nicht über 5 Tage vom Tage der Abreise aus dem Cholergorte hinausgehenden
Beobachtung zu unterwerfen.
Ergiebt sich bei dieser in schonender Form und mit thunlichst geringer Belästigung
der Personen vorzunehmenden Beobachtung der Verdacht einer Erkrankung an Cholera,
so sind die Betreffenden sofort ärztlich zu Entersuchen.
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Gebrauchte Betten, Leib- und Veuwäsche, sowie Kleidungsstücke, welche aus
Choleraorten mitgebracht werden, sind zu desinfiziren.