Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 105 
Vorschristen über die Desinfection werden durch die amtlichen Blätter bekannt 
gemacht. 
87. 
Die Polizeibehörde des von Cholera ergriffenen Ortes hat dafür zu sorgen, 
daß inficirte oder infeltionsverdaͤchtige Gegenstände und solche Gegenstände. welche 
nach ärztlichem Dafürhalten als mit Cboleraentleerungen beschmutzt anzuseben sind, 
vor wirksamer Desinfektion nicht in den Verkehr gelangen. 
88. 
Aus Orten, in denen ein Choleraheerd sich gebildet bat, ist die Ausfuhr von 
Milch, von gebrauchter Leibwäsche, gebrauchtem Bettzeug, alten und getragenen Klei- 
dungsstücken, sowie von Hadern und Lumpen verboten. 
Ausgenommen sind die auf hydraulischem Wege zusammengeprebhten, in mit 
Eisenband verschnürten Ballen im Großhandel versandten Lumpen, ferner neue Abfälle, 
die direkt aus Spinnereien, Webereien, Confektions, und Bleichanstalten kommen, 
Kunstwolle, neue Papierschnitzel. Einfuhrverbote gegen inländische Choleraorte sind 
nicht zulässig, ebenso ist eine weitere Beschränkung des Gepäck- und Güterverkehrs, 
sowie des Verkehrs mit Post= (Brief., Packel-) Sendungen verboten. 
80. 
Cholerakranke, deren ungünstige häusliche Verhältmisse eine sachgemäße Pflege und 
Absonderung nicht gestatten, sind — salls der Bezirksphysikus es für unerläßlich und 
ohne ihre Schädigung für zulässig erklärt — in ein Krankenbaus oder in rinen anderen 
Heeigneten Unterkunftsraum überzuführen. 
Verdächtig Erkrankte sind bis zur Beseitigung des Verdachtes wie Cholerakranke 
zu bebandeln. 
8 10. 
Die Leichen der an Cholera Gestorbenen dürfen nicht ausgestellt und deren Särge 
bei den Begräbnissen nicht geöffnet werden. - 
Das Leichengefolge ist möglichst zu beschränken und dessen Eintritt in die Sterbe- 
wohnung zu verbieten. 
Die Beerdigung der Choleraleichen ist unter Abkürzung der für gewöhnliche 
Zeiten vorgeschriebenen Fristen thunlichst zu beschleunigen. 
Die Leichen an der Cholera verstorbener Personen dürfen ohne besondere polizeiliche
	        
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