1893. 105
Vorschristen über die Desinfection werden durch die amtlichen Blätter bekannt
gemacht.
87.
Die Polizeibehörde des von Cholera ergriffenen Ortes hat dafür zu sorgen,
daß inficirte oder infeltionsverdaͤchtige Gegenstände und solche Gegenstände. welche
nach ärztlichem Dafürhalten als mit Cboleraentleerungen beschmutzt anzuseben sind,
vor wirksamer Desinfektion nicht in den Verkehr gelangen.
88.
Aus Orten, in denen ein Choleraheerd sich gebildet bat, ist die Ausfuhr von
Milch, von gebrauchter Leibwäsche, gebrauchtem Bettzeug, alten und getragenen Klei-
dungsstücken, sowie von Hadern und Lumpen verboten.
Ausgenommen sind die auf hydraulischem Wege zusammengeprebhten, in mit
Eisenband verschnürten Ballen im Großhandel versandten Lumpen, ferner neue Abfälle,
die direkt aus Spinnereien, Webereien, Confektions, und Bleichanstalten kommen,
Kunstwolle, neue Papierschnitzel. Einfuhrverbote gegen inländische Choleraorte sind
nicht zulässig, ebenso ist eine weitere Beschränkung des Gepäck- und Güterverkehrs,
sowie des Verkehrs mit Post= (Brief., Packel-) Sendungen verboten.
80.
Cholerakranke, deren ungünstige häusliche Verhältmisse eine sachgemäße Pflege und
Absonderung nicht gestatten, sind — salls der Bezirksphysikus es für unerläßlich und
ohne ihre Schädigung für zulässig erklärt — in ein Krankenbaus oder in rinen anderen
Heeigneten Unterkunftsraum überzuführen.
Verdächtig Erkrankte sind bis zur Beseitigung des Verdachtes wie Cholerakranke
zu bebandeln.
8 10.
Die Leichen der an Cholera Gestorbenen dürfen nicht ausgestellt und deren Särge
bei den Begräbnissen nicht geöffnet werden. -
Das Leichengefolge ist möglichst zu beschränken und dessen Eintritt in die Sterbe-
wohnung zu verbieten.
Die Beerdigung der Choleraleichen ist unter Abkürzung der für gewöhnliche
Zeiten vorgeschriebenen Fristen thunlichst zu beschleunigen.
Die Leichen an der Cholera verstorbener Personen dürfen ohne besondere polizeiliche