Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

106 1893. 
Erlaubniß an einem anderen als dem ordnungsmäßigen Begräbnißplatze des Sterbe- 
orts nicht beerdigt werden (5 15 der Verordnung vom 23. Dezember 1859, 
Ges.-Samml. S. 167). 
8li. 
Die nach §. I zur Anzeige verpflichteten Familienhäupter, Wirthe und Haus 
haltungsvorstände sind gehalten, während des Bestehens der Krankheit, sowie nach 
deren Beendigung so bald wie möglich eine vollständige Reinigung und Desinftcirung 
nach Maßgabe der erlassenen Vorschriften (§ 6) zu bewirken. 
* 12. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschristen werden, soweit nicht auf Grund 
des Reichs-Straf-Gesetzbuch's eine höhere Strafe eintrikt, mit Geldstrafe bis zu 150 
Mark oder mit Haft bestraft. 
8 13. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Rudolstadt, den 14. August 1893. 
Fürstl. Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
 
	        
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