Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

10 1893. 
16. September 1880 (Ges. Samml. S. 90) sind von Seiner Durchlaucht dem 
regierenden Fürsten dahin genehmigt worden, daß der § 6 folgenden Zusatz: 
„Das unter a gedachte Begräbnißgeld von 30 Mark wird auch dann 
„gezablt, wenn der Verstorbene weder eine Wittwe noch unversorgte minder- 
„jährige Kinder hinterläßt. 
und der § 9 folgenden Zusatz erhält: 
„Bei Wegfall der Jahreepension durch den Tod der Wittwe oder des 
w Kindes erfolgt die Zahlung bis zum Schlusse des Sterbe- 
ats. 
Wir bringen Solches hierdurch zur öfsentlichen Kenniniß. 
Rudolsladt, den 22. September 1893. 
Fürstlich Schwarzburg. Miuisterium, 
Abthellung für Kirchen= und Schusfachen. 
Hauthal.
	        
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