1893. 111
Gesehsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
II. Stück vom Jahre 1803.
NXX. Polizei-Verordnung
vom 21. September 1893,
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Aus-
führung eines von dem Bundesrathe am 15. Juni d. Is. gefaßten Beschlusses in
Betreff des Verkehrs mit Sprengsloffen an Stelle der Verordnung vom 26. August
1879 (Ges. Samml. S. 463 ff.) und des Nachtrags dazu vom 12. Dezbr. 1884
(Ges.-Samml. S. 154 ff.) auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezbr. 1892
hierdurch verordnet, was folgt:
81.
Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
1. Die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wassenvegen — mit
Ausnahme des Eisenbahn, und Postverkehrs, und des Verkehrs mit Spreng-
sloffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung
sowie der Versendung von Sprengsloffen in Kauffahrteischiffen —,
den Handel mit Sprengstoffen,
die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des
Betriebes von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen An-
lagen,
die Lagerung von Sprengsloffen — mit Ausnahme der Lagerung in Nieder-
lagen oder Magazinen der Militär, und Marineverwaltung —.
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Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung I.IV. 21
Ausgegeben in RNu dolstadt am 15. Ollober 1893.