1893. 113
4. folgende Gemische, welche Ninoverbindungen von Stofsen der aromatischen
Reihe enthalten:
a) Sekurit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dini-
trobenzol oder ähnlichen Stoffen),
b) Noburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphtalin oder
Nirochlorbenzol und Ammoniaksalpeter);
5. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkrästige Zündungen, welche
zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen
amorces);
6) alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe.
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Spreng-
stoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben
von der Landespolizeibehörde gestaltet werden.
8 3.
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht
nach - 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere:
Nitroglycerin als solches und in Lösungen;
1 Knallgold, trocken in fesler oder Pulverfonm, Knallaquecksilber, Knallsilber
und die damit dargestellten Präparate;
3. Nitroguckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;
4. Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen;
5. Sprengstoffe, welche entweder
a) sauer reagiren smit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpelers und brenn-
baren Salpeters (6 2 . 4 des Sekurits (§ 2 Nr. 4a) und des
Noburits (5 2 Nr. 4b)jl. or
b) bei einer Temperatur bis rn + 40 C zur Selbstzersehung neigen,
oder
eo) welche enthalten:
au) chlorsaure Salze smit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplätt-
chen (§ 2 Nr. 5)|, oder
bb) pikrinsaure Salze, oder
cc) Phosphor lmit Ausnahme der Zündplältchen (5 2 Nr. 5)], oder
dd) Schwefelkupser; "
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