1893. 115
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpcter (§ 2 Ziffer 1) und das aus
gelatinirter Nitrocellulose mit öder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§ 2 Ziffer 3)
darf in metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor
der Verpackung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Packete (Blech-
behälter) bis zu höchstens 21 Kilogramm Gewicht verpackt, oder in dichte, aus
haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem
Kautschuckstoff geschüttet werden.
Die im § 2 Ziffer 2 und 4 aufgeführten Sprengstoffe dürsen nur in Patronen,
nicht auch in loser Masse versendet werden. Diese Patronen sowie Patronen aus
gepreßter Schießbaumwolle mit oder ohne Parafsinüberzug (5 2 Zisser 3) sind durch
eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Das Gleiche gilt für die
nach § 2 Ziffer 6 zugelassenen Sprengsloffe, soweit die Versendung auf Eisenbahnen
nur in Patronenform erfolgen darf.
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt sowie
Sekurit, und Noburit--Patronen (§ 2 Ziffer 4) dürfen auch in dichtschließende Blech-
büchsen oder Pappschachteln verpackt werden.
Für die Versendung loser Nitrocellulose mit mindestens 20 Prozent Wasser.
gehalt ist feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich.
Sprengstofse jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zündschnüren ver-
sehen, noch mit solchen oder mit Patronen für Feuerwassen (5 1b) in dieselben Be-
hälter verpackt werden.
Die zur Verpackung von Sprengslofsen dienenden Behälter müssen je nach
ihrem Inhalt mit der Ausschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter,
Pulver aus Nitrocellulose und Salpeter, Karluschen, Petarden, Feuerwerkskörper,
Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen,
Gelatinedynamitpatronen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle, u. s. w. versehen sein.
Außerdem müssen dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher
die Sprengstoffe herrühren, bezeichnet sein, oder eine von der Centralbehörde ge-
billigte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen.
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter,
brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei Kar-
tuschen, Petarden, Feuenwerkskörpern oder Zündungen (§ 2 Ziffer 5) 90 Kilogramm,
bei sonstigen Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Ge-
schützpulver in Kartuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung.