1893. 119
819.
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Brutto-
gewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses
Abschnitts nur die 88 7 bis 10 Anwendung.
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr.
20.
Auf Dampsschiffen, welche germs befördern, dürfen Sprengstoffe nicht trans-
vortirt, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden,
als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist.
Die im §& 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere
Fuhrwerke oder Personen befördern.
6 21.
Die §§ 7 bis 10, 11 Absa 4, 12 Absatz 1, 13 Absatz 2, 14, 18 und 19
finden für den Schiffsverkehr sinngemäße Anwendung.
Werden zur Beforderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe ver-
wendet, welche mit dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Trans-
portes unter Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden von den im
Absatz 1 angezogenen Vorschriften nur die §§ S. 11 Absatz 4, 12 Absaß 1, 14,
18 und 19 sinngemäße Anwendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß
die regelmäßig einzuhaltende Entifernung 200 Meter beträgt.
Zur Versendung auf Schiffen lind Patronen der im §& 2 Zisser 2 aufgeführten
Stoffe außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindern-
den Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebtem Gummibeutel) zu versehen. Auf
den Transport auf Fähren findet dies keine Anwendung.
Das Ein- und Ausladen darf nur an einer von der Ortspolizeibehörde dazu
angewiesenen Stelle, welche mindeslens 300 Meter von bewohnten Gebäuden entfernt
sein muß, erfolgen.
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugänglich
sein und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit slattfindet,
mil sest. und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten
Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die
Verladung beginnen soll.
Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsommlung LIV. 22