122 1893.
Betriebsleitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den gemäß § 2
dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Belitz von Sprengstoffen berechtigt sind.
Diese Personen sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches
den Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der ver-
ausgabten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angiebt.
Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß zum Besitz von Sprengsloffen nicht
bedürsen, kann die Verausgabung von solchen Personen bewirkt werden, welche von
der Verwaltung des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich ermächtigt sind.
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind
verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im
Betriebe verausgabten Sprengsloffe durch die Bergleute, Arbeiter u. s. w. zu onderen
Zwecken ausschließen.
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen.
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Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere
Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des § 18 entsprechende An-
wendung.
* 29.
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Feuer-
werkskörpern und Zünpplättchen — amorces — (5 2 Ziffer 5) Handel treibt, darf:
1. im Kaufladen nicht mehr als 24 Kilogramm,
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorräthig halten.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths
unter 2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden.
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Sreicher) belegenen.
mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderken Raume erfolgen,
welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die
Behälter müssen den Bestimmungen in § 6 Absaß 1 und 2 entsprechen und mit
stets fest geschlossenen Deckeln versehen sein.
*30. -
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die Aufbewahrung von mehr als 24 Kilogramm der daselbst genannten Sprengstoffe
der polizeilichen Erlaubniß.