1893. i23
*s 31.
Größere als die im § 29 angegebenen Mengen dieser Sprengsloffe sind auher-
halb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherbeit
die Polizeibehörde sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über
Tage liegen, im Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehen-
der Blitzableiter befinden.
Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aussicht der Bergbehörde
unterslehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung in Gemeinschaft
mit der Bergbehörde vorzunehmen.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in den
Händen der Behörde bleiben.
8 32.
Die Aufbewahrung der im § 29 genannten Sprengstoffe an der Herstellungs-
stätte sowie an der Verbrauchsstäute unterliegt den im § 33 gegebenen Vorschriften.
8 33.
Die im § 2 aufgefübrten Sprengslofse dürfen — abgesehen von den im § 29
vorgesehenen Ansnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an denjenigen Orten,
wo sie innerhalb eines Beiriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in
besonderen Magazinen gelagert werden.
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer,
bei Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbeordnung vorgeschriebener Be-
dingungen, die Weisungen der Ortspolizeibehörde zu beachten.
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine be-
dürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu
ertheilenden Vorschriften einzurichten.
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Berg-
behörde unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stielle der Polizeibehörde.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder Ma-
gazinen in den Händen der Behörde bleiben.
8 34.
Andere als die im 8 2 aufgefũhrten, insbesondere die im § 3 genannten
Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungöstätte gelagert werden. rn