Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

124 1893. 
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Orten 
von der Landespolizeibehörde gestattet werden. 
VI. Strasbestimmungen. 
8* 35. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschristen werden nach § 367 Nr. 5 
des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetz vom 
9. Juni 1884 verwirkt sind. 65 6 
Die internationalen Verabredungen über diesen Gegenstand sowie weitergehende 
bergpolizeiliche Vorschristen und Anordnungen über die Verwendung von Spreng- 
stoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
8 37. 
Als Landespolizeibehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 und des § 34 soll der 
Fürstliche Landrath gelten, als Polizeibehörde aber im Sinne der §§ 25 und 31 
Abs. 1, 2 und des § 33 Abs 3, sowie als die zur Ertheilung der polizeilichen 
Erlaubniß beziehungsweise Genehmigung in den Fällen des § 29 Abs. 2, des § 30 
und des § 33 Abs. 3 zuständige Behörde in den Städten Rudolstadt und Franken- 
hausen die Ortspolizeibehörde, in den übrigen Orten der Fürslliche Landrath. 
6 38. 
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1894 in Kraft. 
Rudolstadt, den 21. September 1893. 
Furstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
 
	        
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