126 1893.
XXII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 17. Okkober 1893,
das Reformationsfest und die Festtage im Sinne des § 1056 der
Gewerbeordnung betreffend.
Nachdem durch die landesherrliche Verordnung vom heutigen Tage, betreffend
eine Erweiterung der Verordnung vom 2. Juli 1892 über die äußere Heilighaltung
der Sonn, und Festtage, die besonderen Bestimmungen unserer Bekanntmachung
vom 21. Oktober 1892, das Reformationsfest betreffend (Ges. Samml. S. 219),
ihre Erledigung gesunden haben, bringen wir dieses mit dem Beifügen zur öffent-
lichen Kenntniß, daß als landesgesetzliche allgemeine Feiertage im Sinne des § 105
der Gewerbeordnung mit der in der landesherrlichen Verordnung erfähnten. öri-
lichen Eluschränkung nunmehr die in der Ministerial-Bekanntmachung vom
21. Februar 1879 (Ges. Samml. S. 25) aufgeführten Festtage gelten.
Rudolstadt, den 17. Oktober 1893.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. .
Starck