Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 129 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
II. Stück vom Jahre 1893. 
  
XXIV. Ministerial--Bekanntmachung 
vom 8. Dezember 1893. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Dezember 1890 
(Ges.-S. S. 137) wird bierdurch zur öffentlichen Kenmniß gebracht, daß die den 
Betriebs= (Fabrik.) und Baukrankenkassen für die Einziehung der Jnvaliditäts= und 
Altersversicherungsbeiträge von der Tbüringischen Versicherungsanstalt zu gewährende 
Vergütung für die Zeit vom I. Januar 1894 ab an Sielle der durch die erwähnte 
Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Dezember 1890 sestgesetzten Vergütung von 
vier Prozent auf zwei Prozent der eingezogenen Beiträge hierdurch festgesetzt wird. 
Hinsichtlich der übrigen Krankenkassen hat es bei der bicberigen Vergütung zu 
verbleiben. 
Nudolstadt, den 8. Dezember 1893. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung I.V. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 15. Dezember 5°
	        
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