1893. 13
III. Ministerial-Bekanntmachung
vom 18. Februar 1893.
Unter Hinweis auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Januar 1892
(Ges- Samml. S. 5) bringen wir die nachstehende, in Nr. 2 des Reichögesetzblatts
von 1893 veröffentlichte Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 24. Januar
1893, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Invalidi-
täts, und Altersversicherung, nochmals zur öffentlichen Kenntniß.
Rudolstadt, den 18. Februar 1893.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.
Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Ges. Bl. S. 97) hat der Bundes.
rath unter Aufhebung der Bestimmung in I A. le der Bekanntmachung vom
2 —i 150 (Reichs-Gesetzbl. 1891 S. 399) beschlossen, daß solgende Dienst-
leistungen nicht als eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 1889
anzusehen sind:
a) Dienstleistungen von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen in
Eisenbahnbetrieben des Julandes, soweit diese Bediensteten in letzteren vor-
übergehend beschäftigt werden.
Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Betriebe, soweit
diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in das Inland
hinübergreifen.
Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnenschiff-
fahrksverkehr deutsche Wasserstraßen befahren, soweit nicht diese Schiffe nach
Entscheidung der Landes,Centralbehörde oder, wenn mehrere Bundesstaaten
betheiligt sind, des Reichskanzlers im Inlande einen regelmäßigen Verkehr
von erheblichem Umfange unterhalten.
Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, Zanzibariten,
Negern und anderen farbigen Seeleuten auf deutschen Seeschiffen bei der
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