Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 23 
durch Entscheidungen über eingelegte Rechtsmiktel (§ 40) und sonst verursachten Zu- 
bez. Abgangs gegen die Veranlagung des Votjahres, aufzubringen hat. Die aufzu- 
bringende Steuersumme wird auf den durch die zulässigen Steuersätze darstellbaren 
Betrag abgerundet. 
Die Mittelsätze betragen 
in Klasse 11 80 Mark, 
„ „ III „ 
Die bei der Steuervertheilung zulässigen niedrigsten und höchsten Steuersäte 
betragen 
in Klasse II 32 Mark bis 192 Mark, 
„ „ III „ „ „ 
Die Steuersätze sollen bis zu 40 Mark um je 4 Mark, von da ab bis 96 Mark 
um je 8 Mark und weiter bis 192 Mark um je 12 Mark steigend abgestust werden. 
8 12. 
1. Mit Ausnahme derjenigen Betriebe, welche bei geringerem, als dem für die 
betreffende Klasse maßgebenden Ertrage (8 6) wegen der Höhe des Anlage · und 
Betriebskapitals der Steuergesellschaft der Klasse II und 111 zugehören, soll die 
Steuer der einzelnen Gewerbebetriebe ein Prozent des Ertrags unter Berücksichtigung 
der zulässigen Steuersätze (5 11) nicht übersteigen. 
Ermäßigung bis auf den diesem Prozentsaß entsprechenden Steuersatz kann von 
den Stenerpflichtigen im Wege der Berufung beansprucht werden. 
2. Sollte die Steuersumme einer Gesellschaft bei vorschriftsmäßiger Steuewer- 
heilung nicht aufgebracht werden können, ohne die Gewerbebetriebe, deren Ertrag 
die für die betreffende Klasse maßgebende Höhe erreicht (§ 6) mit Sienersätzen zu 
belegen, welche das vorstehend (Nr. 1) bestimmte Maß übersteigen, so ist auf Antrag 
der Veranlagungsbehörde die erforderliche Herabsetzung der Steuersumme von Unserem 
Ministerium, Abtheilung der Finanzen, zu verfügen. 
8 13. 
Ort der Veranlagung. 
Mehrere Betriebe derselben Person oder Firma werden als ein steuerpflichtiges 
Gewerbe zur Steuer veranlagt. 
Die auf Grund des §& 5 steuerpflichtigen Konsumanstalten gewerblicher Unter- 
nehmer sind jedoch von den sonstigen Betrieben der Unternehmer getrenmnt zur Steuer 
beranzuziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.