Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

24 1893. 
Die Besteuerung erfolgt in dem Veranlagungsbezirke, in welchem das Gewerbe 
betrieben wird. 
Findet der Betrieb in mehreren Veranlagungsbezirken statt, so erfolgt die Be- 
steuerung in dem Bezirke, in welchem die Geschäftsleitung des Unternehmens ihren 
Siß oder der in § 2 erwähnte Vertreter seinen Wohnsitz hat. 
Dasselbe gilt, wenn mehrere Gewerbe von derselben Person oder Firma betrieben 
werden. Erforderlichen Falls bestimmt Unser Ministerium, Abtheilung der Finanzen, 
endgültig den Veranlagungsbezirl, in welchem die Besteuerung stattzufinden hat. 
§ 14. 
Gewerbe, welche von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben werden, sind 
ebenso zu besteuern, als wenn sie nur von einer Person betrieben würden. 
Für die Erfüllung der nach diesem Gesetze den Stenerpflichtigen obliegenden 
Verpflichtungen haften die Theilnehmer Geledschasten solidarisch. 
8 15. 
Der Gewerbebetrieb der juristischen F und Vereine wird wie derjenige 
physischer Personen besleuert. 
Für die Erfüllung der nach diesem Gesetze den Steuerpflichtigen obliegenden 
Verpflichtungen haftet bei Aktiengesellschaften und sonstigen durch einen Vorstand 
vertretenen Gesellschaften, Genossenschaften u. s. w. und bei juristischen Personen der 
Vorsitzende und jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes; bei Kommandit- 
gesellschaften und Kommanditgesellschasten auf Aktien die persönlich haftenden Gesell. 
schafter. 
Die Erfüllung der Verpflichtung Seilens eines der dafür Haftenden befreit die 
Uebrigen von ihrer Verbindlichkeit. 
* 16. 
Betreibt die Ehefrau eines Gewerbetreibenden, welche nicht dauernd von dem- 
selben getrennt lebt, ein eigenes Gewerbe, so ist der Ertrag beziehungsweise das 
Anlage- und Betriebskapital dieses Gewerbes demjenigen des Ehemannes zuzurechnen 
und findet eine gesonderte Besteuerung der ersteren nicht statt. 
17. 
Bei inländischen Gewerben, welche außerhalb des Fürstenihums einen slehenden 
Betrieb durch Errichtung einer Zweigniederlassung, Fabrikations., Ein- oder Verkaufs- 
stätte oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Betrag des Ertrages bezw. 
des Anlage= und Betriebskapitals, welcher auf den in anderen Bundesstaaten unter-
	        
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