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8 37.
Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, auf Aufforderung des Gemeinde-(Guts-
bezirks.) Vorstandes oder des Vorsitzenden der zuständigen Veranlagungsbehörde inner-
halb der zu bestimmenden, mindestens einwöchentlichen Frist schriftlich zu erklären:
welches oder welche Gewerbe er treibt oder zu treiben beginnt;
welche Betriebsstätten er unterhält;
welche Gattungen und wie viele Hülfspersonen, Gehülfen und Arbeiter und
welche Gatlung und wie viele Maschinen einschließlich der Motoren im Ge-
werbetriebe verwendet werden.
Auch andere auf die äußerlich erkennbaren Merkmale des Bekriebes gerichtete
Fragen ist der Gewerbetreibende wahrheitsgemäß zu beantworten verpflichtet.
* 38.
Auf besondere Aufforderung des Vorsitzenden einer zulländigen Veranlagungs-
behörde ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, in verschlossenem Schreiben oder münd-
lich zu Protokoll zu erklären, ob der jährliche Ertrag seines Gewerbebetriebes
1000 bis ausschließlich 4000 Mark
oder 4000 20
oder 20000 Mart oder mehr beträgt und ob der Werth des An-
lage- und Betriebskopitals
2000 bis ausschlehlich 000 Mark
oder 30000 „ „ 50000 „
oder 150 000 Mark oder * beträgt.
Solche Erklärungen sind geheim auszubewahren. Weitergehende Auskunftser-
theilung über die Höhe des Ertrags, sowie den Werth des Anlage- und Berriebs-
kapitals ist der Gewerbetreibende abzulehnen berechtigt. Die im Vorstehenden vor-
geschriebene Auskunft über die Höhe des Anlage- und Betriebskapitals zu ertheilen,
sind auch diejenigen verpflichtet, welche einen Betrieb neu beginnen.
Dem Steuerpflichtigen ist auf seinen Antrag in Fällen, in welchen es sich um
einen nur durch Schätzung zu ermittelnden Ertrag handelt, gellattel, statt der in
Absatz 1 erwähnten Erklärung diejenigen Nachweisungen zu geben, deren die Ver-
anlagungsbehörde zur Schähung des Ertrags bedarf.
5* 39.
Die nach den §§ 36 bis 38 den Gewerbetreibenden obliegenden Verpflich-
tungen sind