Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

32 1893. 
*45. 
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung des Rechts- 
mittels nicht aufgehalten, muß vielmehr mit Vorbehalt späterer Erstattung in den 
vorgeschriebenen Fristen erfolgen. 46 
Wird ein Gewerbebetrieb von einer anderen Person unverändert fortgesetzt 
(z. B. im Fall der Vererbung, Verpachtung, Veräußerung), so ist die veranlagle 
Steuer bis zum Ablauf des Steuerjahres fortzuentrichten und findet nur eine Um- 
schreibung des Namens statt. 
Der Verpächter eines Gewerbes haftet für die Jahrcosteuer solidarisch mit 
dem Pächter desselben. 
Bei Berlegung des Betriebsortes oder des Sißes der Geschäftsleitung bezw. 
des Wohnortes des Gewerbetreibenden tritt die erforderliche Uebertragung der Steuer 
für den Rest des Jahres ohne neue Veranlagung ein. 
* . 
Das Aufhören eines Gewerbes ist von dem Steuerpflichtigen der Hebestelle, 
an welche die Steuer entrichtet wird, schristlich anzuzeigen (vergl. 8 21). 
* 49. 
Betriebssteuer. 
Für den Betrieb der Gastwirkhschaft, der Schankwirthschast, sowie des Klein- 
handels mit Branntwein oder Spiritus ist jährlich eine besondere Betriebssteuer 
zu entrichten. 
8 50. 
Die Betriebssteuer beträgt für Jeden, welcher eines oder mehrere dieser Ge- 
werbe, allein oder in Verbindung mit anderen Gewerben, betreibt, 
1. wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter der Grenze der 
Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrags und Anlage- und Betriebskapitals 
befreit ist (§ 7) 10 Mark, 
2. wenn er zur: Gewerbesteuer veranlagt ist: 
a) in der Klasse III 15 Mark. 
bi,„ „ „ I 25 „ 
C) *— 7“ 1 50 *—
	        
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