Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

34 1893. 
8 56. 
Die zur Ertheilung der Erlaubniß für die in § 49 bezeichneten Betriebe 
oder für die Eröffnung einer neuen Betriebsstätte zuständigen Behörden, haben von 
jeder Erlaubnißertheilung dem Vorsitzenden der betreffenden Veranlagungsbehörde 
Mittheilung zu machen. 
857. 
Strafbestimmungen. 
Wer die gesetliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuerpflichtigen Ge- 
werbes (5 34) in der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, verfällt in eine Geldstrafe 
bis zur Höhe des doppelten Betrages der Jahressteuer. Daneben ist die vorenthal- 
tene Steuer zu entrichten. 
8 58. 
Mit Geldstrase bis zu 100 Mark wird bestraft: 
1. wer die nach den Bestimmungen der 5§ 36—39 dieses Gesetzes ihm 
obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere auch, wer die 
erforderliche Erklärung, zu welcher er verpflichtet ist, wissentlich unvoll- 
ständig oder unrichtig abgiebt, 
2. wer den nach § 30 Abs. 3 bez. § 42 Zuständigen die Einsicht der 
gewerblichen Anlagen, Betriebsstätten oder Vorräthe verweigert. 
* 59. 
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der strasbaren Handlung steht 
dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die von der Steuerbehörde vorläufig 
festzusetzende Strafe nebst den durch das Verfahren entstandenen Kosten binnen einer 
ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahlt. 
(60. 
Kosten. 
Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse 
zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten 
Rechtsmittel ersolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen 
zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Vunkten als unrichtig erweisen. 
Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch Unser Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen.
	        
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