1893. 41
sich aus der laufenden Geschäftsführung ergeben und auf dem regelmäßigen
Geschäftskredit beruhen (z. B. die aus dem Kontokorrent, aus dem Bezuge
gegen Credit entnommener Waaren) abzugsfähig.
2. Kapitalverluste;
3. Ausgaben für Tilgung der Schulden und des Anlagekapitals;
4. Aufwendungen für Verbesserungen und Geschäftserweiterungen;
5. die Rücklagen in den Resewefond;
6. Ausgaben für den Unterhalt des Gewerbekreibenden und seiner Angehörigen.
Vertragsmäßig bedungene Aufwendungen (Gehalt, Lohn, Beköstigung u. s. w.)
für die im Gewerbebetriebe beschäftigten Verwandten sind jedoch abzugsfähig, sofern
letztere nicht, wie z. B. Ehegalten und Kinder, zur Haushallung des Gewerbelrei-
benden gehören.
Artikel 7.
(Zu § 19 d. Ges.)
Das Anlage= und Betriebskapital umfaßt ohne Unterschied zwischen
dem eigenen Kapitale des Gewerbetreibenden und dem nur angeliehenen oder in
sonstiger Weise von Dritten entnommenen sämmtliche dem betreffenden Gewerbe
dauernd gewidmeten Gegenstände und Rechte, welche einen in Geld schätbaren
Werth besitzen.
Hierher gehören insbesondere:
1. die dem Gewerbe dienenden Grundslücke, Gebäude, baulichen Anlagen,
Wasserkräfte, Maschinen, Geräthschasten, Werkzeuge, Thiere und Futtervor,
räthe, Vorräthe an ferligen Waaren, Roh. und Hülfsstoffen einschließlich
der in der Bearbeitung, auf dem Transport und in öfsentlichen Niederlagen
oder auf auswärtigen Lagern befindlichen;
die Vorräthe an Geld, Gold und Silber, Papiergeld, Banknoten, Wechseln,
Schuldscheinen und sonstigen Werthpapieren, die aus dem Gewerbebetriebe
herrührenden Außenstände, einschließlich der laufenden Guthaben;
Gewerbeberechtigungen (z. B. die Nealprivilegien der Apotheker, Realschank-
berechtigungen) und Rechte auf Gebrauch oder Nutung fremder Grund-
stücke, Wege, Kanäle, Privat. Gewässer und dergl.
Nur die laufenden, nicht auch die zur Begründung, Verbesserung oder Erweite-
lmung des Gewerbebetriebs gemachten Schulden können bei der Berechnung des An-
lage und Betriebskapitals von den obigen Werthen in Abzug gebracht werden.
Das Anlage- und Betriebskapital ist nach seinem mittleren (durchschnistlichen)
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