Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 41 
sich aus der laufenden Geschäftsführung ergeben und auf dem regelmäßigen 
Geschäftskredit beruhen (z. B. die aus dem Kontokorrent, aus dem Bezuge 
gegen Credit entnommener Waaren) abzugsfähig. 
2. Kapitalverluste; 
3. Ausgaben für Tilgung der Schulden und des Anlagekapitals; 
4. Aufwendungen für Verbesserungen und Geschäftserweiterungen; 
5. die Rücklagen in den Resewefond; 
6. Ausgaben für den Unterhalt des Gewerbekreibenden und seiner Angehörigen. 
Vertragsmäßig bedungene Aufwendungen (Gehalt, Lohn, Beköstigung u. s. w.) 
für die im Gewerbebetriebe beschäftigten Verwandten sind jedoch abzugsfähig, sofern 
letztere nicht, wie z. B. Ehegalten und Kinder, zur Haushallung des Gewerbelrei- 
benden gehören. 
Artikel 7. 
(Zu § 19 d. Ges.) 
Das Anlage= und Betriebskapital umfaßt ohne Unterschied zwischen 
dem eigenen Kapitale des Gewerbetreibenden und dem nur angeliehenen oder in 
sonstiger Weise von Dritten entnommenen sämmtliche dem betreffenden Gewerbe 
dauernd gewidmeten Gegenstände und Rechte, welche einen in Geld schätbaren 
Werth besitzen. 
Hierher gehören insbesondere: 
1. die dem Gewerbe dienenden Grundslücke, Gebäude, baulichen Anlagen, 
Wasserkräfte, Maschinen, Geräthschasten, Werkzeuge, Thiere und Futtervor, 
räthe, Vorräthe an ferligen Waaren, Roh. und Hülfsstoffen einschließlich 
der in der Bearbeitung, auf dem Transport und in öfsentlichen Niederlagen 
oder auf auswärtigen Lagern befindlichen; 
die Vorräthe an Geld, Gold und Silber, Papiergeld, Banknoten, Wechseln, 
Schuldscheinen und sonstigen Werthpapieren, die aus dem Gewerbebetriebe 
herrührenden Außenstände, einschließlich der laufenden Guthaben; 
Gewerbeberechtigungen (z. B. die Nealprivilegien der Apotheker, Realschank- 
berechtigungen) und Rechte auf Gebrauch oder Nutung fremder Grund- 
stücke, Wege, Kanäle, Privat. Gewässer und dergl. 
Nur die laufenden, nicht auch die zur Begründung, Verbesserung oder Erweite- 
lmung des Gewerbebetriebs gemachten Schulden können bei der Berechnung des An- 
lage und Betriebskapitals von den obigen Werthen in Abzug gebracht werden. 
Das Anlage- und Betriebskapital ist nach seinem mittleren (durchschnistlichen) 
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