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Stande in dem für die Berechnung maßgebenden Jahre (Artikel 8) zu veran-
schlagen.
Artikel 8.
(zu § 20 d. Gel.)
Nach dem Wortlaute des Gesetzes ist für die Steuerveranlagung der Ertrag
bezw. das Anlage- und Betriebskapital des bei der Vornahme der Veranlagung ab-
gelaufenen Jahres maßgebend.
Indem das Gesetz sich einer genaueren Zeitbestimmung enthält, gewährt es die
Möglichkeit, den Verhältnissen der einzelnen Gewerbebetriebe entsprechend der Ertrags-
deziehungsweise Kapitals. Berechnung entweder das Geschäfts= oder das Kalenderjahr
zu Grunde zu legen. Bei Gewerbebetrieben mit ordnungsmäßiger Buchführung ist
demgemäß regelmäßig auf das abgelaufene Geschäftsjahr, bei den übrigen Gewerben
auf das verflossene Kalenderjahr zurückzugehen.
Artikel 9.
(zu § 21 d. Ges.)
I. Die erstmalige Wahl der Abgeordneten zur Veranlagungsbehörde hat läng-
stens in der zweiten Hälste des Monats Juli 1893 zu erfolgen.
Bis zu demselben Zeitabschnitt hat sodann alljährlich für die ausscheidenden
Mitglieder die Ergänzungswahl stattzufinden.
2. Die Wahlen erfolgen nach relativer Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des Landraths.
Die Wiederwahl ausscheidender Mitglieder ist gestattet.
3. Bei den Wahlen ist in Berücksichtigung zu ziehen, daß nur von solchen Ge-
werbetreibenden, bei denen eine hervorragende Kenntniß der gewerblichen Verhältnisse
des Bezirks anzunehmen ist, auch eine erfolgreiche Milwirkung an der der Veranla-
gungsbehörde obliegenden Aufgabe erwartet werden darf. Aus diesem Grunde ist
auch dem Vorsitzenden der Veranlagungsbehörde gestattet, der Wahlkommission Vor-
schläge über die Wahl zu unterbreiten.
4. Die zur Wahl einberufenen Gemeindevorstände erhalten außerhalb ihres
Wohnortes 3 Mark Tagegelder, sowie Ersatz der Reisekosten.
Artikel 10.
(zu § 25 d. Ges.)
Die Vernehmung der Auskunftspersonen und Sachverständigen kann durch den
Vorsitzenden in der Sitzung der Veranlagungsbehörde vorgenommen werden, jedoch