Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 43 
dürfen keinesfalls die vernommenen Personen bei der Berathung und Beschlußfassung 
zugegen sein. 
Auskunftspersonen und Sachverständige können die Auskunftsertheilung auf die 
ihnen vorgelegten Fragen nur aus den nach Bestimmung der Civilprozeß. Ordnung 
zur Veweigemg d Zeugnisses berechtigenden Gründen ablehnen (C.P.-Ordnung 
88 348 ff. und 
Die lrn der Auskunftspersonen bez. Sachverständigen ist nach Maßgabe 
des gerichtlichen Zeugen bez. Sachverständigen-Eides durch den Vorsitenden selbst 
oder vermittelst Ersuchens des zuständigen Amtsgerichtes vorzunehmen. 
Die Vernehmung von Auskunftspersonen und Sachverständigen, welche auf er- 
Fangene Ladung unentschuldigt ausbleiben oder die Aussagen beziehungsweise deren 
Beeidigung ohne geseplichen Grund verweigern, kann durch ein ersuchtes Amtsgericht, 
nöthigenfalls unter Anwendung der gesetzlich zulässigen Zwangsmittel, bewirkt werden. 
Sachverständige und Auskunftspersonen (Zeugen) haben Anspruch auf Ent- 
schädigung nach Mahgabe der §§ 95 und 96 der Gebührenordnung vom 9. Januar 
1891 (Ges.= Samml. S. 1). 
Artikel 11. 
(zu § 34 d. Ges.) 
Die Verpflichtung zur Anmeldung eines slehenden Gewerbes trifft auch den- 
jenigen, welcher: 
a) das Gewerbe eines Anderen übernimmt und fortsetzt, 
b) neben seinem bisherigen Gewerbe ein anderes anfängt. 
Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten des Fürstenthums einen stehenden 
Gewerbebetrieb unterhalten, haben an jedem Orte, wo solches geschieht, den Anfang 
des einzelnen Bewiebes anzumelden. 
Artikel 12. 
(zu § 35 d. Ges.) 
1. Die Gemeinde-(Gutsbezirks.) Vorstände haben ein Verzeichniß nach Muster I. 1. 
zu führen, in welches sie alle Anmeldungen der Reihe nach einzutragen haben. 
2. Bei Anmeldung der Uebernabme und Fortsetzung eines bereits zur Gewerbe- 
steuer veranlagten Betriebes ist der Name des bisherigen Jnhabers desselben unter 
Bezeichnung der Steuerklasse anzugeben und in dem Verzeichnisse der Anmeldungen 
(in Spalte „Bemerkungen") einzutragen. 
3. Die Gemeinde-(Gutsbezirks.) Vorstände sind verpflichtet, die erforderlichen 
Erkundigungen über die Steuerpflicht der angemeldeten Betriebe, brgiedungwei 
Fürdil. Schwarzb., Rudolst. Gesetzsammlung LIV.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.