Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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darüber, in welcher Steuerklasse die Besteuerung zu erfolgen hat, anzustellen und sich 
hierüber gutachtlich zu äußern. Sie müssen deshalb sich mit den Bedingungen der 
Steuerpflicht und der Zugehörigkeit zu den einzelnen Steuerklassen verkraut machen 
(vergl. die Zusammenstellung der zulässigen Gewerbesteuersätze Anlage A). Um sich 
die thatsächlichen Unterlagen für das von ihnen abzugebende Gutachten zu beschaffen, 
steht ihnen 
die Befragung des Inhabers des angemeldeten Betriebes, die Erkundigung bei 
Vertrauenspersonen und Sachverständigen, die Erforderung der nach § 37 des 
Gesetzes abzugebenden Erklärung des Gewerbetreibenden 
zu Gebote. 
u. Bei Abnahme dieser Erklärung ist das anliegende Musier II zu benntzen. 
4. Der Gemeinde-(Gutöbezirks.) Vorstand hat innerhalb 14 Tagen die Anzeige 
von der erfolgten Aumeldung an die Steuerhebestelle zu bewirken (§ 35 d. Ges.). 
Dieselbe geschieht durch Uebersendung eines Auszuges aus dem Verzeichnisse der An- 
In. In. meldungen nach Muster III unter Beifügung der bezüglichen schriftlichen Anmeldungen 
uund sonstigen Beläge. 
Bei Gewerbebetrieben, bei denen von vorn herein mit Sicherheit anzunehmen 
ist, daß weder der jährliche Ertrag 1000 Mark noch das Anlage= und Betriebskapital 
2000 Mark erreicht, ist unter Abstandnahme von weiteren Ermittelungen in Spalte 
„Bemerkungen“ des Verzeichnisses der Annd einzutragen: 
„frei nach § 7 des Gesetzes“ 
und dieser Vermerk in den Auszug aus demselben aufzunehmen. 
Bei jeder der übrigen Anmeldungen ist das Gutachten des Gemeinde-(Guts. 
bezirks.) Vorstandes in dem Auszug einzuschreiben. Sollte die Abgabe der gutacht- 
lichen Aeußerung wegen der nöthigen Erkundigungen nicht gleichzeitig mit Ueber. 
sendung des Auszugs thunlich sein, so ist dieselbe innerhalb der von dem Vorsitzenden 
der Veranlagungsbehörde zu bestimmenden Frist nachzubringen. 
Artikel 13. 
(zu § 36 d. Ges.) 
Für das zum Zwecke der erstmaligen Veranlagung der Gewerbesteuer nach diesem 
Gesetze einzureichende Verzeichniß sämmtlicher in ihren Bezirken vorhandenen Gewerbe- 
. betriebe haben die Gemeinde- (Gutöbezirks.) Vorstände Formulare nach Muster IV 
Un verwenden. 
Der mit der Einsendung dieses Verzeichnisses an die Steuer-Hebestelle säumige
	        
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