Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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vor dem Betriebsanfang der Erlaubnißschein bei der betreffenden Steuerhebestelle 
einzulösen ist. Der Erlaubnißschein ist alsdann an den Vorsihenden der Ver · 
anlagungsbehörde und von diesem nach Feststellung des Steuersatzes an die 
betreffende Steuerhebestelle zur Erhebung und Quilttirung des Betrags auf dem 
Scheine selbst abzugeben. 
Artikel 18. 
(zu § 55 d. Ges.) 
Beschwerden in Betreff der Verpflichtung zur Entrichlung der Betriebssteuer 
oder wegen der Höhe derselben sind bei dem Vorsitzenden der Veranlagungsbehörde 
binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen einzulegen, welche von dem auf die Zu- 
stellung der Steuerzuschrift (§ 53 des Gesetzes) folgenden Tag ab läuft. 
Rudolstadt, den 24. März 1893. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtheilung der Flnanzen. 
A. v. Holleben.
	        
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