Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 61 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1803. 
  
KX X. Einkommenstener-Gesetz 
vom 25. März 1893. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Beirath und Zustimmung 
des getreuen Landtags, was folgl: 
81. 
Die Einkommenstener wird vom 1. Januar 1894 an nach Maßgabe der 
Bestimmungen gegenwärkigen Gesetzes erhoben. 
*2. 
Steuerpflicht. 
Der Besteuerung nach dem gegenwärtigen Gesetze sind unterworfen: 
. die Einwohner des Fürstenthums (d. h. alle Personen, welche im Fürsten- 
thum einen Wohnsitz haben oder sich daselbst aufhalten), soweit nicht deren 
Besteuerung zufolge des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesleuc, 
rung vom 13. Mai 1870 einem anderen deutschen Bundesstaate zusteht, oder, 
insoweit sie ihr Einkommen aus dem Bundesauslande beziehen, von ihnen 
nicht der Nachweis geführt wird, daß sie wegen dieses Einkommens dort einer 
gleicharligen Besteuerung unlerliegen, 
nicht im Fürstenthum wohnhafte oder sich aufhaltende Personen wegen ihres 
Einkommens 
n) aus hieländischem Grundbesitz, wenn dessen Jahresertrag die Höhe von 
20 Mark übersleigt, 
b) aus hieländischem Gewerbebetriebe, 
Fürstl. Schwargd.-Rudolst. Gesetzsammlung 11V. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 23. Aprll snn 
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