62 1893.
e) u einem Dienst- oder Pensionsverhältnisse nach Maßgabe des § 4
Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870,
3. a#tengwulihen Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften,
sowie diejenigen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, deren Geschäfts-
betrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, wegen ihres Einkommens
aus Kapitalvermögen, aus dem Betriebe gewinnbringender Geschäfte und aus
hieländischem Grundbesitz,
4. Konsumvereine mit offenem Laden,
5. liegende Erbschaften hinsichtlich ihres gesammten Ertrags im Fürstenkhume.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Steuerpflichtiger an dem Orte,
an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht
dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
83.
Stenerbefrelungen.
Von der Steuer befreit sind:
die Mitglieder des Fürsllichen Hauses,
Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes hinsichtlich ihres Militär-
einkommens,
alle Angehörigen des aktiven Heeres während der Zeit einer Mobilmachung
ulichi W- Militäreinkommens (Art. 46 des Reichsmilitärgesetzes vom
2. Mai 1874).
d—
Gruitets des Frnscite Elnkommens.
Als steuerpflichtiges Einkommen gilt 1.% Summe aller in Geld oder Geldes-
werth bestehenden Einkünfte des einzelnen Steuerpflichtigen aus:
1. Kapitalvermögen,
2. Grundvermögen,
3. Gehalt, Pension, Wartegeld, Auszugsleistungen und sonsligen Berechtigungen
auf dauernde Leistung,
4. Handel, Gewerbe, Pachtungen und anderer gewinnbringender Beschäftigung.
Bei Berechnung des Einkommens bleiben auher Anfsaß bezw. kommen in
Abzug:
1. die Ausgaben auf Erlangung, Sicherung und Erhallung des Einkommens,