Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

66 1893. 
sür die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesehbuch vorgeschrieben sind und 
dem Gebrauche eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechen; insbesondere gilt dies 
vom Zuwachs und andrerseits von der Abnutzung des Anlagekapitals, sowie von 
Forderungen und Schulden und deren Zinsen. 
Der Gewinn aus dem im Handel und Gewerbebetriebe angelegten eignen Kapital 
ist als Theil des Geschäftsgewinnes zu betrachten. 
b) Der Gewinn aus Pachtungen ist in gleicher Weise zu veranschlagen, wie 
bei der Bewirthschaftung eigner Grundstücke (S 11). Der Pachtzins ist nur insoweit 
in Abzug zu bringen, als er nicht antheilig auf die vom Pachter und seinen An- 
gehörigen benutzte Wohnung zu rechnen ist. 
T) Als sleuerpflichtiges Einkommen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien, Berggewerkschaften, sowie von Erwerbs, und Wirthschaftsgenossen- 
schaften gelten die Einnahmeüberschüsse, welche als Zinsen oder Dividenden unter 
die Mitglieder im Vorjahre vertheilt worden sind, unter Hinzurechnung der zu Reserve. 
und Erneuerungsfonds, zur Amortisation der Schulden und des Grundkapitals und 
zur Geschäftserweiterung verausgabten Beträge. Wenn die Gesellschaft ihren Sitz 
im Fürstenthume hat, ist die Besteuerung der im Auslande liegenden Kommanditen 
zu berücksichtigen, wenn sie aber im Fürstenthume nur Zweigniederlassungen oder 
Agenturen unterhält, ein entsprechender Antheil in Rechnung zu ziehen. 
8 14. 
Steuersätze. 
Der monatliche Steuersatz beträgt bei einem Jahreseinkommen 
in der 1. Stufe bis ausschließlich 330 Mark — Mark 5 Uf. 
„ „ 2., von 350 „ „ — K 
„ „ 3.„ „ 400 „ „ 4550 „ —„ 15„ 
„ „ 4.,, 450 „ "„ 500 „ — „ 20 „ 
„ „ 5.,„ „ 500 „ » 600,,—»30» 
«,,6.»»600» » 700»—»50» 
« « 7« » » 700 0 7 800 77 77 75 # 
„ „ 8.„ „ 800 „ „ 900 „ „ — „ 
„ „ 9. „ „ 900 „ „ 1000 „ „ 25„ 
7. 1½% 1 1. * 7 1200 * “ 1400 7“ 
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1 
"% „ 10. « « 1000 » » 1200 » 1 50 ½ 
2 
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