Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

63 1893. 
15. 
Ermäßigung der Steuersätze. 
Bei der Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens ist es geflattet, besondere 
die Leistungsfähigkeit wesentlich vermindernde wirthschaftliche Verhältnisse, als außer- 
gewöhnliche Belastung durch Unterhalt der Kinder, Verpflichtung zur Unterhaltung 
mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit, Verschuldung und Unglücksfälle, der- 
gestalt zu berücksichtigen, daß die Steuerpflichtigen von der Einschätungskommission 
mit einem geringeren als dem wirklichen Einkommen in Ansatz gebracht oder von der 
Einschätzung gänzlich sreigelassen werden. 
Steuererklärung. 
* 16. 
I. Jeder bereits mit einem Einkommen von 3000 Mark und mehr zur Ein- 
kommensteuer veranlagte Steuerpflichtige ist verpflichtet, an den Vorsitzenden der Be- 
Firkekommission (Landrath) seines Veranlagungsortes in einer vom Ministerium 
öffenklich bekannt zu machenden, auf mindestens 14 Tage zu bemessenden Frist und 
nach einem vorzuschreibenden Formulare eine Steuererklärung einzureichen über 
1. die Höhe des Jahreseinkommens aus jeder der in & 4 bezeichneten Quellen, 
2. die Schuldenzinsen und sonsligen zulässigen Abzüge (§ 5), sowie 
3. mit der Versicherung des Steuerpflichtigen, daß er seine Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. 
II. Ferner ist auf Anfordern des Vorsitzenden der Bezirkskommission jeder Steuer- 
pflichtige, welcher nicht steuererklärungspflichtig ist, verpflichtet, eine gleiche Steuer. 
erklärung binnen einer mindestens vierzehnlägigen Frist einzureichen. 
III. Dem Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag, soweit es sich um nur durch 
Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet werden, in die Steuererklä- 
rung slatt der ziffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen auf- 
zunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung desselben bedarf. 
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§5 17. 
Desgleichen sind Steuerpflichtige, welche Einkommen aus Kapitalvermögen (8 10) 
in Höhe von 40 Mark jährlich und mehr beziehen, verpflichtet, an den Vorsitzenden 
der Bezirkskommission (Landrath) ihres Veranlagungsortes binnen der im § 16, 1 
gedachten Frist und nach einem vorzuschreibenden Formulare eine schriftliche Erklärung 
einzureichen, in welcher enthalten sein muß: 
1. der Gesammtbetrag des Jahreseinkommens aus Kapikalvermögen (6 10),
	        
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