Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 69 
2. die darauf etwa ruhenden Lasten, 
3. die Versicherung wie im § 16, I Nr. 3. 
Auf Sieuerpflichtige, welche wegen ihres Gesammteinkommens bereits sleuer- 
erklärungspflichtig sind, findet die in diesem Paragraph geordnete Steuererklärungs- 
pflicht keine Anwendung. 
8 18. 
Die Steuererklärungen sind für Personen, die unter väterlicher Gewalt oder 
unter Vormundschaft stehen, sowie für die im § 2 unter Nr. 3, 4 und 5 bezeich- 
neten Steuerpflichtigen von deren Vertretern, für Ehesrauen, sofern sie nicht selbst- 
ständig veranlagt sind, von deren Ehemännern abzugeben. 
Für Personen, welche sich zur Zeit der Erklärung auher Landes befinden oder 
sonst verhindert sind, die Erklärung selbst abzugeben, kann solche durch einen Bevoll- 
mächtigten erfolgen. 
5 19. 
Im llebrigen steht jedem Steuerpflichtigen die Befugniß zu, sein Jahres- 
einkommen innerhalb der im § 16, 1 genannten Frist und mittelst des daselbst er- 
wähnten Formulars bei dem Vorsitzenden der Bezirkskommission zu erklären. 
20. 
Wer die Steuererklärung, zu welcher er nach § 16 verpflichtet ist, nicht in 
der vorgeschriebenen Weise und Frist abgiebt, verliert für das betreffende Steuerjahr 
das Richt der Berufung, insofern nicht der Berufungskommission (§ 36) Umstände 
dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen. 
Wer die Steuererklärung nicht längstens innerhalb 4 Wochen nach einer noch- 
maligen an ihn zu richtenden besonderen Aufforderung, welche auch nach ge- 
schehener Veranlagung ergehen lann, abgiebt, hat neben der veranlagten Steuer 
einen Zuschlag von 25 Prozent zu derselben zu zahlen. Die Festsetzung dieses Zu. 
schlags steht dem Vorsitzenden der Bezirkskommission zu, gegen dessen Entscheidung 
die Beschwerde an die Finanzabtheilung des Ministeriums zulässig ist. 
8 21. 
Ort der Veranlogung. 
Die Veranlagung und Entrichtung der Steuer erfolgt in der Negel an dem 
Orte, wo der Stenerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen 
seinen Aufenthalt hat. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LIV. 12
	        
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