1893. 71
528.
Auf Grund der von ihm angeslellten Ermittelungen hat der Gemeindevorstand
das muthmaßliche Einkommen der Steuerpflichtigen, gelrennt nach den verschiedenen
in § 4 unter 2 bis 4 bezeichneten Einkommensquellen in die Einkommensnach-
weisung einzutragen.
8 29.
Ortskommisstonen.
Die Ortskommissionen bestehen aus dem Gemeindevorstande als Vorsitzenden
und mehreren Mitgliedern (Beisitzern), welche lehtere von der Gemeindebehörde,
bezw. der Gemeindeversammlung aus der Zahl der zur Uebernahme von Gemeinde-
ämtern verpflichteten Gemeindeglieder jedesmal auf ein Jahr gewählt werden.
In Gemeinden bis zu 300 Einwohnern sind zwei, bis zu 2500 Einwohnern
sind vier und bei mehr als 2500 Einwohnemn sind sechs Beisitzer zu wählen.
Die Wohl kann nur aus den zur Ablehnung anderer Gemeindeämter berechti-
genden Gründen ausgeschlagen werden.
Bei der Wahl ist darauf zu sehen, daß die verschiedenen Arten des Einkom-
mens (§ 4) in der Kommission vertreten sind.
Die Kommission hat die vom Gemeindevorstande gesammelten Nachrichten und
Merkmale (§ 25) über das einzustellende Einkommen der Steuerpflichtigen (6 28)
einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und die von ihr vorzuschlagenden Steuer-
sätze in die Einkommens-Nachweisung einzutragen.
* 30.
Bezirkskommissionen.
Innerhalb jedes landrathsamtlichen Bezirks werden nach der Zahl der Amts-
herichtsbezirke und für jeden derselben Bezirkskommissionen gebildet. Diese Kom-
missionen bestehen aus dem Landrathe des Bezirks oder einem andern von dem
Ministerium zu ernennenden Beamten als Vorsitzenden und aus acht hierzu ge-
wählten Steuerpflichtigen des Einschätzungsbezirks, wenn dieser mehr als 10000
Einwohner zählt, aus nur sechs Mitgliedern, wenn er 10000 Einwohner nicht
übersteigt.
Die Wahl der Steuerpflichtigen erfolgt für jeden Einschätzungsbezirk durch den
Landrath und die Gemeindevorslände der sechs volkreichsten Ortschaften des Bezirks
auf jedesmal zwei Jahre. Alljährlich scheidet die Hälfte der Mitglieder aus. Die
zuerst Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt.