Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

72 1893. 
Die Wahl kann nur aus den zur Ablehnung von Gemeindeämltern berechtigen- 
den Gründen ausgeschlagen werden. 
Die Bezirkskommissionen haben die Vorschläge der Ortakommissionen nebst den 
Steuererklärungen zu prüfen und die Steuerstufen festzustellen. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit der Kommission 
ist die Anwesenheit von zwei Dritttheilen der Mitglieder mit Einschluß des Vor- 
sitzenden erforderlich. 
Gegen die unter seinem Widerspruch erfolgten Beschlüsse der Kommission kann 
der Vorsihende die Entscheidung der Berufungskommission (§ 36) anrufen. 
* 1. » 
DchorschcndedckBezitkskommissiotistberechtigt,vonGckichw-,Benval- 
tungs- und Gemeindebehörden Auskunft über die Verhältnisse der Steuerpflichtigen 
jeder Art zu verlangen und von Gerichts-Akten und Hypothekenbüchern Einsicht zu 
nehmen. 
Ebenso ist er besugt, von den Steuerpflichtigen selbst über deren Erwerbs- 
und Vermögensverhältnisse auf bestimmte Fragen schrisftliche oder mündliche Auskunft 
zu fordern. Insbesondere sind Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, Berggewerkschaften, sowie Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften verpflichtet, 
dem Vorsitzenden auf Verlangen diejenigen Nachweisungen vorzulegen, die er- 
forderlich sind, um ihr steuerpflichtiges Einkommen festzustellen. 
8 32. 
Feststellung der Steuerrollen. 
Nach Beendigung des Einschätzungsgeschäfts ist die Steuerrolle an das Steuer- 
amt des Veranlagungs-Bezirks abzugeben, welches den Gesammtbetrag der von den 
Bezirkskommissionen festgesetzten Steuersätze in den Steuerrollen ermittelt. Die 
Feststellung der Rollen geschieht durch das Ministerium, Abtheilung der Finanzen. 
* 33. 
Bekanntmachung der Steuerbetröge. 
Die Bekanntmachung der Steuerbeträge der einzelnen Steuerpflichtigen erfolgt 
zu Anfang jedes Jahres Seitens der Gemeindebehörden durch achtlägige Auflegung 
der Steuerrolle. Jeder Steuerpflichtige hat jedoch nur das Recht, den ihn betreffen- 
den Eintrag der Steuerrolle einzusehen. In der öffentlichen Bekanntmachung über
	        
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