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1893.
Artikel 4.
In Einnahme sind zu siellen:
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der Erlös für alle verkauften Erzeugnisse aus allen Wirthschaftezweigen, sowie
für die Verleihung von Zugkraft (Fuhrlöhne) und anderen Wirthschaftsmitteln;
der Geldwerth aller Erzeugnisse, welche zur Bestreilung des Haushalts, zum
Unterhalt der Angehörigen, sowie der nicht zum Wirthschaftsbetriebe gehalte.
nen Hausgenossen verbraucht sind;
der Miethwerth der vom Eigenthümer und seinen Angehörigen selbst be-
wohnten oder zur Führung des Haushalts benutzten Gebäude;
der Geldwerth der Nutzung von etwaigen Gerechtsamen.
Artikel 5.
Als Bewirthschaftungskosten sind in Abzug zu bringen die Ausgaben:
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für Unterhaltung — nicht auch für Erweiterung — der Wirthschaftsgebäude
und der dem Wirthschafsbetriebe dienenden Anlagen;
für Erhaltung und Ergänzung — nicht auch für die Vermehrung — des
lebenden und todten Wirthhschafteinventars;
für Versicherung der Wirthschaftsgebäude, des lebenden und todten Wirth-
schaftsinventars, der Vorräthe an Wirthschaftserzeugnissen, sowie der noch
ungeernteten Feld- und Gartenfrüchte gegen Feuer., Hagel- und anderen
Schaden;
für Samen, Pflanzen, Futker- und Düngemittel und sonstige Materialien,
welche für den Wirthschaftsbetrieb und den etwaigen Nebenbetrieb zugekauft
worden sind;
für Lohn und sonstige Leistungen an das zum Wirthschaftsbetriebe ange-
nommene Personal, soweit dieselben nicht den Wirthschaftserzeugnissen ent-
nommen sind;
2. die gesetz. oder vertragsmäßig zu leistenden Beiträge zur Kranken., Unfall-,
Invaliditäts= und Altersversicherung;
. die Grund- und Gebäudesteuer, sowie die Gewerbesteuer von landwirth-
schaftlichen Nebenbetrieben.
Artikel 6.
Für die Unterhaltung der Gebäude (5 5 Nr. 1 des Gesetzes) ist es
gestallet, anslatt des wirklichen Unterhaltungsaufwandes 10 Prozent vom Miethpreise
in Abzug zu bringen.