1893. 83
Artikel 12.
Steuererklär#u#g.
(Zzu § 16—20 db. Ges.)
Zur Steuererklärung ohne besondere Aufforderung sind verpflichtet:
I. alle Steuerpflichtigen, welche bereits mit einem Einkommen von 3000 Mk.
und mehr zur Einkommensteuer veranlagt sind;
2. die übrigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Kapitalvermögen in
Höhe von 40 Mk. und mehr jährlich beziehen.
Artikel 13.
Die Steuererklärung ist an den Vorsitzenden der Bezirkskommission (Landrath)
einzureichen.
Die Frist, in welcher dies zu geschehen hat, wird von der Finanzabtheilung
des Ministeriums alljährlich öffentlich bekannt gemacht.
Artikel 14.
Die Steuererklärungen über das Gesammteinkommen haben nach dem Muster
zu erfolgen, die über bloßes Einkommen aus Kapitalvermögen nach dem Muster B. A. B.
Formulare zu den Steuererklärungen werden von den Landrathsämtern und
Gemeindebehörden kostenfrei abgegeben.
Artikel 15.
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Er,
werbs, und Wirthschaftsgenossenschaften haben der Steuererklärung den Jahres-
abschluß (Gewinn- und Verlustrechnung) für das letzte Geschäftsjahr beizufügen.
Artikel 16.
Die unter § 16 III des Gesetzes gestattete Ermittelung des Einkommens durch
Schätzung ist auf solche Einkommen zu beschränken, welche sich nicht durch Gegen-
überstellung wirklicher Einnahmen und Ausgaben berechnen lassen, wie der Mieth-
werth der Wohnung im eigenen Hause, der Geldwerth der im Haushalte verbrauchten
Erzeugnisse der eignen Wirthschaft, der Geldwerth freier Bekösligung oder anderer
Naturalbezüge, serner die Werihe, mit denen Waarenbestände und zweifelhafte For-
derungen in die Bilanz einzustellen sind, die Höhe der angemessenen Abschreibungen
für Gebäude, Maschinen, Geräthschaften u. s. w.